Wenn bei einem internationalen Flug ein Kofferschaden auftritt, greift das Montrealer Übereinkommen, ein internationales Abkommen, das die Haftung von Fluggesellschaften im Falle von Gepäckschäden regelt. Hier sind die wichtigsten Schritte im Schadensfall:

1. Schaden unverzüglich melden

• Melde den Schaden direkt am Flughafen, bevor du den Ankunftsbereich verlässt. Gehe zum Lost-and-Found- oder Gepäckermittlungsschalter der Fluggesellschaft.

• Fülle dort ein Schadensformular (Property Irregularity Report, PIR) aus. Es ist wichtig, eine Kopie des Berichts für deine Unterlagen zu behalten.

2. Fristen einhalten

Laut Montrealer Übereinkommen muss der Schaden innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Gepäcks schriftlich bei der Fluggesellschaft gemeldet werden. Andernfalls kann der Anspruch erlöschen.

3. Schriftliche Beschwerde einreichen

• Reiche eine schriftliche Beschwerde ein, die den Schaden detailliert beschreibt und Kopien der relevanten Unterlagen (Boardingkarte, Gepäckabschnitt, PIR) enthält.

• Füge gegebenenfalls Fotos des beschädigten Koffers und eine Kaufquittung oder eine Schätzung des Wertes hinzu, um den Anspruch zu untermauern.

4. Entschädigungshöhe

• Die maximale Haftung der Fluggesellschaft für Gepäckschäden beträgt nach dem Montrealer Übereinkommen derzeit 1.288 Sonderziehungsrechte (SZR), was ungefähr 1.600 Euro entspricht (der Wert kann je nach Wechselkurs schwanken).

Dieser Höchstbetrag für die Zerstörung, den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck von 1.288 SZR wird ab 28.12.2024 auf 1.519 SZR (etwa 1868 €) angehoben.

• Wenn der Wert des Gepäcks diesen Betrag überschreitet, kann es sinnvoll sein, den höheren Wert vorab bei der Fluggesellschaft angemeldet zu haben (deklarierter Wert).

5. Prüfung durch die Fluggesellschaft

• Die Fluggesellschaft wird den Schaden prüfen und kann die Reparaturkosten übernehmen, eine Erstattung für die Wertminderung des Koffers anbieten oder einen neuen Koffer stellen. Grundsätzlich wird nur der Zeitwert des Koffers entschädigt.

6. Zusätzliche Versicherungen

• Wenn du eine Reisegepäckversicherung oder eine Kreditkarte mit Reiseversicherung hast, kannst du auch dort Ansprüche geltend machen, falls die Entschädigung der Fluggesellschaft nicht ausreicht.

Quellen: Führich/Achilles-Pujol in Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl. 2024, § 37; Führich/Achilles-Pujol, Basiswissen Reiserecht, 5. Aufl., § 18.