Die Nichteinhaltung einer versprochenen Reiseroute kann einen Reisemangel begründen. Wurde jedoch als Leistungsbeschreibung „Auf See“ angegeben, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine bestimmte Sicht auf die Insel Spitzbergen.

AG München, 11.4.2013 – 222 C 31886/12

Die Urlauber legten bei der Buchung Wert auf eine Kabine auf der Backbordseite. Als die Reise dann durchgeführt wurde, umrundete das Kreuzfahrtschiff Spitzbergen zum Ärger der Reisenden nicht, sondern fuhr westlich vorbei.

Das AG München versagte eine Preisminderung, da nur eine unwesentliche Modifikation der Route vorgenommen worden sei. Es sei den Reisenden gerade nicht zugesichert worden, dass auf diesen als „Seetagen“ bezeichneten Tagen besondere Sichten auf Spitzberge möglich sein würde.

 

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