Als Urlauber geht man davon aus, dass die Informationen, die in der Buchungsbestätigung der Pauschalreise stehen, Gültigkeit haben. Allen voran der Preis. Doch es kommt nicht selten vor, dass genau der nachträglich durch den Reiseveranstalter nach oben hin angepasst wird. Ein Vorgehen, das auf den ersten Blick unrechtmäßig wirkt. 

Doch: Tatsächlich darf ein Reiseveranstalter den Reisepreis einer fest gebuchten Pauschalreise einseitig erhöhen. Allerdings hat er sich dabei an einige Regeln zu halten.

  1. Ohne Zustimmung der Reisenden darf eine solche Preiserhöhung maximal acht Prozent betragen. „Darüber hinausgehend muss der Reisende zustimmen und hat bei fehlender Zustimmung die Möglichkeit, deswegen vom Reisevertrag zurückzutreten”, erklärt Reiserechtsanwalt Paul Degott im RTL-Interview.
  2. Außerdem müsse eine solche Preiserhöhungsmöglichkeit in den AGB des Reiseanbieters geregelt sein, und „die Reise-AGB müssten auch Bestandteil des Reisevertrages geworden sein“, so Paul Degott. Bedeutet: Steht in den AGB nicht ausdrücklich, dass es zu Preiserhöhungen durch den Veranstalter kommen kann, ist selbst eine Nachforderung von maximal acht Prozent unzulässig.
  3. Und zu guter Letzt: Nimmt euer Reiseveranstalter tatsächlich eine nachträgliche Preiserhöhung vor, hat er euch darüber bis spätestens 20 Tage vor Abreise schriftlich zu informieren. Wird die Preiserhöhung weniger als 20 Tage vor Beginn der Reise verkündet und beträgt diese weniger als acht Prozent, müsst ihr die Erhöhung nicht akzeptieren und könnt die Zahlung verweigern.
  4. Das Schreiben muss außerdem die Gründe für die Preiserhöhung enthalten. Zulässige Gründe sind beispielsweise: gestiegene Treibstoff- und Energiekosten sowie Steuererhöhungen oder Veränderungen des Wechselkurses. Sprich: Veränderungen, die dem Reiseveranstalter Mehrkosten verursachen. 

Quelle: RTL