Wird eine Kreuzfahrt im Inland im Reisebüro oder im Internet gebucht, muss ein obligatorisches Trinkgeld im Reisepreis dieser Pauschalreise inkludiert sein. Natürlich steht es dem Reisenden frei, freiwillig für einen guten Service auf dem Schiff ein Trinkgeld zu geben.

Bei manchen Kreuzfahrten ist das Trinkgeld bereits im Reisepreis enthalten, bei anderen wird es auf ein Bordkonto gebucht. Diese Unklarheit widerspricht der deutschen Preisangabenverordnung, welche Preisklarheit und -wahrheit sichern will.

Nach deutschem Preisrecht darf der Preis auf der Buchungsbestätigung aufgegliedert sein, es aber muss der Gesamtpreis hervorgehoben werden (§ 3 III PAngV). Als Verstoß gegen die Pflicht zur Gesamtpreisangabe wird daher angesehen, wenn bei einer Kreuzfahrt Zwagstrinkgelder nicht in den Endpreis einbezogen werden.

Die Pflicht zur Nennung des Endpreises als Festpreis will die Preisklarheit sichern. Auch wenn ausländische Reedereien als Veranstalter von Kreuzfahrten in Deutschland ihre Reisen bewerben und verkaufen, müssen sie sich an das deutsche Preis- und Wettbewerbsrecht halten. Das sog. Zwangstrinkgeld auf Kreuzfahrten als obligatorisches Serviceentgelt gehört zu den verbindlichen Preisbestandteilen.

Der BGH hat hierzu klargestellt, dass ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht
zu zahlen ist, Teil des nach § 3 Abs. 1 PAngV in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 4 lit. c Richtlinie 2005/29/EG anzugebenden Gesamtpreises ist. Es handelt sich hierbei nicht um ein freiwilliges Trinkgeld und es ist auch bezifferbar. Solche ob- ligatorischen Tipps müssen daher im beworbenen End- bzw. Gesamtpreis der Reise – als (Teil-)Entgelt – eingerechnet sein. Eine Fußnote oder Sternchenangabe reichen nicht aus.

Irrelevant ist auch, ob der Verbraucher den Gesamtpreis leicht selbst errechnen kann. In einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin lautete zB die Preisangabe „ab Euro 555 p. P. zzgl. Service Entgelt“, hätte aber bei einem Serviceentgelt in Höhe von 7 Euro pro Erwachse- nem und beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht mit „(ab) 604 Euro“, „[nämlich 555 Euro + 7 × 7 Euro]“ angegeben werden müssen.

Vermittelt ein Reisebüro die Reisen eines Reiseveranstalters und bedient sich hierzu eines vom Veranstalter erstellten Print- oder Online-Katalogs, ist das Reisebüro wettbewerbsrechtlich als Täter
für den unlauteren Inhalt des Katalog-Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung wegen Nichteinbeziehung des obligatorischen Serviceentgelts – verantwortlich. Aufsichtsbehörden können dann ein Bußgeld verhängen.

Quelle: Stenzel Uta in Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl. 2024, § 29 Rn 382.