Mitten in der Ferienzeit fallen an vielen Flughäfen weltweit die Computersysteme aus. Zahlreiche Airports sind von den Störungen betroffen. So ist auch der Airport in Berlin komplett ausgefallen.
Welche Reiserechte haben Flugpassagiere von Flügen und Reisende von Flugpauschalreisen? Alle Fluggäste haben Ansprüche der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Fluggastrechte gelten EU-weit, also für alle Passagiere, die auf Flughäfen auf dem Gebiet der Europäischen Union einen Flug antreten. Auch wenn man mit einer EU-Airline aus einem Drittstaat in die EU einfliegt, kann man sich darauf berufen. Insoweit gibt es eine pauschale Ausgleichszahlung für alle Unannehmlichkeiten und Unterstützungs- und Betreuungsleistungen durch die Airline, die den Flug ausführt.
Ausgleichszahlung fraglich
Eine Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn die Annullierung bzw. die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und die von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar sind. Dann scheiden Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro pro Person als Entschädigung aus.
Der EuGH und der BGH haben klargestellt, dass nur solche Vorkommnisse als „außergewöhnliche Umstände“ qualifiziert werden, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschensind. Das ist dann anzunehmen, wenn die gesamte oder ein wesentlicher Teil der Flotte des Luftverkehrsunternehmens betroffen ist oder die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen.
Beweislast Airline
Jedenfalls ist die Airline für einen außergewöhnlichen und für sie unvermeidbaren Umstand beweispflichtig! Solange eine Airline weder plausibel dargelegt noch beweist, dass der Komplettausfall ihrer Computersysteme außergewöhnlich und für sie unvermeidbar war, bestehen Chancen für eine Ausgleichszahlung.
Unterstützungs- und Betreuungsleistungen sind stets Pflicht
Passagiere haben bei Verspätungen bzw. Annullierungen auf jeden Fall – auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – Ansprüche auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen.
Sie können als Unterstützungsleistungen vom Flug zurücktreten unter vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen, Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder eine andere Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt durch Ersatzflug der betroffenen Airline oder einer anderen Airline oder durch Bus, Bahn oder Schiff.
Als Betreuungsleistungen sind unentgeltlich angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung mit Transfer und zwei Kommunikationsleistungen von der Airline zu erbringen. Sie muss also für Verpflegung am Flughafen aufkommen, etwa in Form von Gutscheinen für Gastronomieangebote am Airport. Das gilt bei Flügen von bis zu 1500 Kilometern bei mindestens zwei Stunden Wartezeit. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es nach drei Stunden Unterstützung, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Verzögert sich der Flug bis zum nächsten Tag, muss auch die Hotelübernachtung gezahlt werden.
Werden diese Betreungsleistungen nicht gewährt, haben Passagiere einen Anspruch auf die notwendigen, angemessenen und zumutbare Kostenerstattung gegen die Airline. Diese Kosten können nicht auf eine eventuell zu zahlende Ausgleichsleistung angerechnet werden.
Flugpauschalreisen
Bei Pauschalreisen als Paket von Flug und Unterkünften ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Er ist auch für alle anderen Forderungen die erste Anlaufstelle für Urlauber. Wer aufgrund eines Flugausfalls erst einen Tag später in den Urlaub fliegen kann, kann den Reisepreis beim Veranstalter anteilig mindern. Das bedeutet, man zahlt dann für einen Tag weniger.
Mehr: Achilles-Pujol in Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Auflage 2024, § 42 (Ansprüche des Fluggastes nach der EU-FluggastrechteVO), Führich/Achilles-Pujol, Basiswissen Reiserecht, 5. Auflage 2023, § 17

