Der Entscheidung des Berufungsgerichts kann nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zugestimmt werden.

Europarechtlich erscheint es mir verfehlt, wenn in dem Urteil die Rücktrittsvorschrift des Pauschalreiserechts § 651h III BGB auf die Einzelreiseleistung der Beherbergung in einem Hotel über eine AGB-Konstruktion einer sog. „gewillkürten Pauschalreise“ angewendet wird. Richtigerweise hatte das Landgericht wie das Amtsgericht das Beherbergungs- und Mietrecht anwenden und im Ergebnis die Rückerstattung der Anzahlung gem. § 326 I BGB wegen Unmöglichkeit der Beherbergung in den USA wegen des Einreiseverbots bestätigen müssen (Vgl. nur Führich/Achilles-Pujol, Basiswissen Reiserecht, 5. Aufl. 2022, § 20 Rn. 314) . 

Ich habe stets die frühere, analoge Anwendung des Pauschalreiserechts auf die touristische Einzelleistung einer Hotel- und Ferienunterkunft eines Reiseveranstalters vertreten und die Rechtsprechung des BGH hierzu ausdrücklich im Namen des Verbraucherschutzes begrüßt (Führich ReiseR-HdB 7. Aufl. 2015 § 5 Rn. 48 ff.) Auf Druck der Touristikbranche wurde im endgültigen Regierungsentwurf zur neuen Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 eine ursprünglich vorgesehene analoge Anwendung gestrichen und nicht in die neuen §§ 651a bis y BGB überführt (Führich NJW 2017, 2945, 2946). Daher findet nach dem Willen des Gesetzgebers das Pauschalreiserecht der §§ 651a bis y BGB seit 1.7.2018 auf Hotel- und Ferienwohnungsaufenthalte keine Anwendung mehr. Diese Unterbringungsleistung unterliegt seither dem Beherbergungs- und Mietrecht (BT-Drs. 18/10822, 67). Trotz der Öffnungsklausel der vollharmonisierenden Pauschalreise-RL, die in Erwägungsgrund 21 diese Erweiterung auf einzelne Reiseleistungen, wie etwa die Vermietung von Ferienwohnungen oder Hotelaufenthalte, zulassen würde, entschied sich der Gesetzgeber ausdrücklich gegen diese Lösung. 

Daher widerspricht eine nur im deutschen Recht von Staudinger und Ruks diskutierte vertragliche Erweiterung des Pauschalreiserechts über AGB-Klauseln auf das Pauschalreiserecht (Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Staudinger 9. Aufl. 2024 § 5 Rn. 9, § 28 Rn. 4; Staudinger/Ruks RRa 2018, 2, 4) nicht nur dem zwingenden Recht der vollharmonisierenden Richtlinie, sondern auch dem gesetzlichen Leitbild der §§ 651a ff. BGB. § 651a III Nr. 2 BGB normiert ausdrücklich die Beherbergung als eine der vier gesetzlichen Reiseleistungen einer Pauschalreise, die gekennzeichnet ist mit zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Wenn ein Reiseveranstalter auch in einer AGB-Klausel seine Beherbergungsleistung als Einzelleistung gleichwohl dem Pauschalreiserecht unterstellen will, fehlt es an der notwendigen zweiten Reiseleistung zusätzlich zur Beherbergung. Die Vertragsfreiheit geht nicht soweit, dass eine Reiseveranstalter einseitig in seinen AGB einen neuen „Pauschalreisetyp“ (so zutreffend Bergmann, ReiseRFD 2024, 182) kreiert, der klar dem gesetzlichen Leitbild der Pauschalreise widerspricht (§ 307 II Nr. 2 BGB) und, in dem hier zu entscheidenden Fall, auch gegen § 651y BGB verstößt, der von §§ 651a ff. BGB abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden zwingend verbietet. 

Der Autor ist Prof. em. für Wirtschaft- und Reiserecht.