Der verlängerte Werftaufenthalt der Amera zieht große Kreise, da in Folge die Weltreise nicht wie geplant stattfinden konnte. Dem Veranstalter entstand großer Schaden, etwa 1.000 Kunden stornierten laut FVW ihre Reisen. Zudem sei mit Reisebüros ein Rechtsstreit darüber entbrannt, ob Phoenix Provisionen zahlen müsse oder nicht.

Am Anfang der Chronologie um den Ärger rund um die Weltreise der Amera steht der ungewollt längere Werftaufenthalt. Das Phoenix-Schiff war bis 10. Februar in einer Danziger Werft statt auf Weltreise. Somit fiel das Schiff sechs Wochen länger aus als geplant. Das hatte zur Folge, dass Phoenix mit der Celestyal Journey ein anderes Schiff chartern musste, damit überhaupt eine Weltreise stattfinden konnte. Auch die Route wurde wegen der Angriffe auf Schiffe im Roten Meer komplett geändert.

Phoenix Reisen sei dadurch nach eigenen Angaben ein immenser Schaden entstanden. Denn Verspätung, Umroutung, Schiffswechsel zog etwa 1.000 stornierte Reisen nach sich, zitiert die FVW Geschäftsführer Benjamin Krumpen. Phoenix hatte sich mit einer Videobotschaft von Gründer Johannes Zurnieden an die Kunden gewandt und um Verständnis geworben, wie Counter vor9 berichtete.

Reisebüros fordern ihre Provision

Doch nicht nur dem Veranstalter entstand ein Schaden, auch Reisebüros. Für die stornierten Reisen fordern Agenturpartner Provision. Phoenix habe Kunden zwar ihr Geld zurückgezahlt, die Provisionen aber einbehalten. Ob zu Unrecht oder nicht, das werden wohl Anwälte vor Gericht klären. Zwei Reisebüros wollen Phoenix verklagen, schreibt die FVW. Phoenix bestätigt auf Nachfrage von Counter vor9 nur, „dass Reisebüros wegen Provisionszahlungen an uns herangetreten sind“.

Phoenix sieht sich nicht in der Verantwortung dafür, dass die Weltreise nicht wie geplant stattfinden konnte. „Wir sind klar der Meinung, dass es sich hier um höhere Gewalt handelt“, sagte Geschäftsführer Benjamin Krumpen der FVW. „Wenn die Huthi-Miliz nicht wiederholt Schiffe im Roten Meer unter Beschuss genommen hätte, wären wir nach dem ganz normalen Fahrplan unterwegs gewesen.“ 

Deshalb entfalle auch der Anspruch auf die Provisionszahlung, so Krumpen. Und er legt noch einen drauf: „Wenn ein Reisebüro den Gang vor Gericht antritt, kann die Kündigung der Agentur eine Lösung sein.“

Quelle: FVW Sabine Schreiber-Berger

Anmerkung Führich: Ich meine, Phoenix hat als Unternehmer gegenüber den Reisevermittlern als seine Handelsvertreter gute Karten vor Gericht. Handelsrechtlicher Ausgangspunkt ist § 87a III HGB, wonach dem Reisebüro als Agentur auch dann ein Anspruch auf Abschlussprovision zusteht, wenn feststeht, dass der Unternehmer die vermittelten Reisen ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist.

Der Provisionsanspruch entfällt ausnahmsweise im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Beweispflichtig für den Nachweis, dass der Unternehmer Phoenix die Nichtdurchführung der Kreuzfahrt als Pauschalreise nicht zu vertragen hat, ist der Unternehmer (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 27 Rn. 15).

Nicht zu vertreten hat der Unternehmer, wenn beispielsweise Ursache der Absage der Kreuzfahrt unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände wie Krieg oder Maßnahmen der Corona-Pandemie nach § 651h IV BGB sind (weitere Beispiele des Nichtvertretenmüssens bei Führich, Wirtschaftsprivatrecht, 14. Aufl. 2022, Rn.701). Ursprüngliche Ursache der Reiseabsage war hier jedoch wohl der längere Werftaufenthalt. Das Vertretenmüssen wird viel weiter gefasst als ein Verschulden und umfasst auch das Einstehen für zurechenbare Fälle des Unternehmerrisikos. Die Annahme einer Einstandspflicht mit dem Übergang der sog. „Provisionsgefahr“ vom Handelsvertreter auf den Unternehmer, setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer auf die jeweiligen Umstände Einfluss nehmen kann (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 27 Rn. 15). Dies kann wohl weder bei dem längeren Werftaufenthalt noch bei den Umroutungen wegen der Angriffe im Roten Meer bejaht werden. Diese Umstände liegen außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls. Man darf gespannt sein, wie die Richter diese Umstände würdigen.