Das Amtsgericht Hannover hat die TUI für einen Mangel bei der Bereitstellung von Poolliegen in einer Hotelanlage verantwortlich gemacht. Ein Gast hatte geklagt, weil ihm keine freie Liegen zur Verfügung standen. Das Gericht sprach dem Kläger wegen eines Reisemangels 322 Euro Reisepreisminderung zu.

AG Hannover, 20.12.2023 -553 C 5141/23 (rechtskräftig)

Auch auf Kreuzfahrten werden Liegen oft für den ganzen Tag von Gästen reserviert.

Im konkreten Fall buchte ein Kläger für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Pool-Liegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Pool-Liegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste die Liegen auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen. Der Kläger und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln. Der Kläger rügte mehrfach, dass ihm und seiner Familie deswegen keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger einen Betrag von 322,77 EUR zu. Das Gericht entschied, dass der Reiseveranstalter nicht gehalten ist, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müsse die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Pool-Liegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. 

Es ist nicht Sache des Reisenden, selbst für Ordnung zu sorgen

Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere. Dies sei unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich kein Reisender einlassen müsse. Das Gericht hat insoweit eine Reisepreisminderung von 15 Prozent des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage angenommen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover könnte zum wichtigen Präzedenzfall für Endverbraucher werden. Gegen das Urteil vom 20.12.2023 (Aktenzeichen 553 C 5141/23) ist keine Berufung möglich.

Quelle: ReiseVor9

Anmerkung Führich: Das OLG Frankfurt aM hat entschieden, dass auf den Kanarischen Inseln bei einer Bungalowanlage der Mittelklasse ein Sonnenschirm auf der Terrasse zu der notwendigen Ausstattung. Anders verhält es sich mit Sonnenschirmen am Swimmingpool, die ohne besondere Zusage nicht erwartet werden dürfen (OLG Frankfurt am, Urteil vom 06-04-1995 – 16 U 47/94, NJW-RR 1995, 1462). Das OLG Düsseldorf betrachtet es als selbstverständlich, dass 23 Sonnenschirme für 500 Hotelgäste in einem südlichen Urlaubsland nicht hinreichend sind. Auch das AG München ist der Auffassung, dass eine Sonnenliege pro Kopf vom Reiseveranstalter nicht geschuldet wird, wenn insoweit eine entsprechende Ausschreibung im Reiseprospekt nicht vorhanden ist. Bei den Sonnenliegen ist es wie mit übrigen Einrichtungen, wie z.B. Tennisplätzen oder anderen Sportplätzen, man kann sie nur benutzen, wenn sie frei sind. Es besteht keine Veranlassung, den Reiseveranstalter zu verpflichten dafür zu sorgen, daß die Hotels für jeden der vorhandenen Gäste eine Sonnenliege zur Verfügung stellen, da in aller Regel davon auszugehen ist, daß nicht alle Gäste gleichzeitig eine Sonnenliege benutzen wollen, da es innerhalb eines Urlaubs auch noch andere Aktivitäten gibt als auf einer Sonnenliege zu liegen. In der Regel geht ein Teil der Gäste anderen Aktivitäten nach, so daß das hier vorhandene Kontingent als ausreichend erachtet werden muß (NJW-RR 1999, 1146, vgl. Führich in Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl., Anhang zu § 21 Rn. 99).

Anders ist es allerdings in dem Fall wie hier, wenn zwar genug Liegen zur Verfügung stehen, diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar sind, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln des Hotels Pool-Liegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen. In diesem Fall liegt ein dem Reiseveranstalter zurechenbarer Reisemangel vor, da der Hotelier mit seinem Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet ist.