Eine für Billigflieger spannende Entscheidung aus Karlsruhe: Fluggäste, die nicht am Gate auftauchen, kriegen einen Teil des Ticketpreises für nicht angefallene Abgaben zurück.

Tritt ein Fluggast den Flug trotz bestehender Buchung nicht an, kann er von der Fluggesellschaft diejenigen Flugnebenkosten zurückverlangen, die diese durch den Nichtantritt erspart hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft diese Aufwendungen nicht in die Ticketpreise einkalkuliert hat

BGH, 01.08.2023 – X ZR 118/22

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