Ein Reiseveranstalter haftet nicht, wenn ein Reisender im Flughafengebäude auf einem frisch gewischten Boden wegen Fehlens eines Warnschildes stürzt und sich verletzt. Es realisiert sich insoweit nur ein allgemeines Lebensrisiko.
LG Baden-Baden, Urteil vom 16.10.2018 – 3 O 70/18, RRa 2019, 62