Wegen der Corona-Virus-Epedemie stellt sich die reiserechtliche Frage, ob gebuchte Hotelaufenthalte durch Gäste storniert werden können und inwieweit Stornokosten bezahlt werden müssen. Gerade wegen der nun häufigen Absagen von Messen – wie der ITB in Berlin oder der Handwerksmesse in München – und anderen Großveranstaltungen, ist die Unsicherheit in der Hotellerie und bei Gästen (Geschäftsreisende oder Touristen) groß. Antworten gibt Prof. Dr. Ernst Führich, der durch viele Veröffentlichungen als einer der führenden Reiserechtler ausgewiesen ist.

Hotelstornierung wegen Erkrankung oder Angst

Storniert der Hotelgast seinen mit der Buchung geschlossenen Beherbergungsvertrag, weil er erkrankt ist oder Angst vor einer Ansteckung durch den Corona-Virus hat, so bedeutet dies nicht, dass der Zahlungsanspruch des Hotels entfällt. Der Gast trägt als Tourist oder Geschäftsreisender grundsätzlich das sog. „Verwendungsrisiko“ seiner gebuchten Unterkunft. Die Zahlungspflicht besteht damit bei jeglicher unverschuldeter persönlicher Verhinderung. Eine Erkrankung oder Angst zählen zu seinem persönlichen Risikobereich.

Das Hotel hat dann weiterhin Anspruch auf die vereinbarten Übernachtungskosten, wobei jedoch ersparte Aufwendungen abzuziehen sind. Das Beherbergungsunternehmen kann allerdings von dem Gast nach der deutschen Verkehrssitte, der fast alle Geschäftsbedingungen folgen, Pauschalentschädigungen vom vereinbarten oder betriebsüblichen Beherbergungspreis verlangen. Als ersparte Aufwendungen werden angesetzt:

  • 10 % bei reiner Übernachtung,
  • 20 % bei Übernachtung mit Frühstück,
  • 30 % bei Halbpension und
  • 40 % bei Vollpension.

Also kann der Hotelier 90%, 80%, 70% bzw. 60% des Vertragspreises verlangen. Höhere Stornopauschalen haben die Gerichte als unwirksam angesehen.

Abgesagte Großveranstaltung

Die Absage einer Großveranstaltung wie einer Messe berechtigt den Gast grundsätzlich nicht zur kostenfreien Stornierung seiner Hotelbuchung. Das Stattfinden einer Messe gehört daher auch zum persönlichen Risikobereich des Gastes und nicht zum Risiko des Hoteliers. Das haben Gericht mehrmals so entschieden (OLG Frankfurt a.M. MDR 1981, 231).

Eine Ausnahme haben die Gerichte nur dann anerkannt, wenn das Stattfinden der Großveranstaltung oder Messe als Geschäftsgrundlage für den Beherbergungsvertrag vereinbart wurde. Da Ausnahmen durch das Gericht einschränkend ausgelegt werden, muss das Stattfinden der Messe nach der Vorstellung des Gastes und des Hoteliers zur Geschäftsgrundlage geworden sein. Das kann nur dann angenommen werden, wenn ein spezielles Event-Package vom Hotel angeboten und vom Gast in Anspruch genommen wurde. Findet die Veranstaltung dann nicht statt, so kann sich der Gast auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und kostenfrei stornieren (§ 313 BGB).

Behördliche Quarantäne als höhere Gewalt

Wird das Zielgebiet oder das Beherbergungsunternehmen behördlich unter Quarantäne gestellt oder ist dieses nicht mehr zugänglich, so handelt es sich um einen Fall eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes (früher höhere Gewalt genannt). Diese objektive Nichtbenutzbarkeit der Unterkunft führt dazu, dass der Hotelier von seiner Leistungspflicht und der Gast von seiner Zahlungspflicht frei wird.

Kulanz

Wegen der Vertragsfreiheit im deutschen Recht können die Vertragsparteien auch eine kulante Vertragsanpassung vereinbaren und z. B. eine Umbuchung auf einen anderen Termin, eine Senkung der Stornoentschädigung oder eine kostenlose Stornierung. Eine kundenfreundliche Kulanz ist letztlich auch im Interesse des Beherbergungsunternehmens, um Gäste auch künftig zur Buchung zu bewegen.

Näher: Führich, in Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 47 (Beherbergungsrecht) Rn. 44 ff.; Führich, Basiswissen Reiserecht, 4. Aufl. 2018, § 20 (Beherbergungsrecht)

 

Informationen des Robert-Koch-Instituts RKI zum Corona-Virus

Beitrag touristik aktuell v. 5.3.2020

Hotel-Storno ta 16-3-20