Reisewarnungen für mehrere Nahostländer gelten auch für Umstiege. Was heißt das für Transitflüge und welche Rechte haben Reisende?
Transitverbindungen über große Drehkreuze im Nahen Osten etwa über Abu Dhabi oder Doha sind weiterhin buchbar. Gleichzeitig bleibt die Sicherheitslage am Persischen Golf aufgrund des Konflikts mit dem Iran angespannt. Auch Umstiege an Flughäfen der Region können laut Auswärtigem Amt unter bestehende Reisewarnungen fallen.
Reisewarnungen gelten auch für Umstiege
Das Auswärtige Amt hat gegenüber dem Deutschen Reiseverband (DRV) klargestellt, dass Reisewarnungen für Länder wie die Vereinigten Arabischen Emirate oder Katar auch für Transitreisen gelten können.
Grund ist, dass es weiterhin nicht nur Angriffe auf militärische Ziele gibt, sondern auch auf zivile Einrichtungen. Dazu zählen Flughäfen sowie touristische Infrastruktur wie Hotels.
Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten aktuell unter anderem für Israel und die Palästinensischen Gebiete, Jordanien, Bahrain, Kuwait, Oman, die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien und Katar.
Rechte bei Pauschalreisen
Für Reisende mit einer Pauschalreise – also Reisepaket mit mindestens zwei Reiseleistungen wie Flug und Unterkunft – kann eine Reisewarnung rechtliche Folgen haben. Wenn ein Transitflug über ein betroffenes Land führt, müssen Pauschalurlauber diesen nicht akzeptieren. Bietet der Veranstalter keine alternative Verbindung an, können Betroffene kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten.
Zeitpunkt für kostenfreie Stornierung
Mit wie viel Vorlauf ein kostenfreier Rücktritt möglich ist, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts die Gefahrenlage für den Flug und die Sicherheit des Reisenden zum Reisebeginn weiterhin sehr wahrscheinlich ist. Führich hat als Zeitraum gelten wenige Tage vor 4 Wochen vor Reisebeginn vorgeschlagen. In diesem Zeitraum sind die Stornopauschalen oftmals noch nicht so hoch wie in der letzten Stornostaffel 4 Wochen vor dem geplanten Reisebeginn.
Selbst gebuchte Flüge
Anders ist die Situation bei selbst gebuchten Individual-Flügen. Wer seine Tickets direkt bei einer Airline oder über ein Reiseportal als Vermittler gebucht hat, kann in der Regel nicht unter Verweis auf eine Reisewarnung kostenfrei vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten.
In solchen Fällen sind Fluggäste meist auf Kulanzregelungen der Fluggesellschaft angewiesen, etwa in Form von Umbuchungsangeboten. Passagiere sollten sich rechtzeitig mit der Airline in Verbindung setzen.
Quelle: Führich und dpa

