Wenn der Flieger verpasst wird, kann das die Schuld des Reiseveranstalters sein. So sah es das OLG Celle in einem Fall, in dem das Einchecken eine Stunde Zeit in Anspruch genommen hatte. Dass die Reisenden sich nicht vorgedrängelt hatten, lastete das Gericht ihnen nicht an.
Bekommen Reisende den Reisepreis zurück, wenn sie am Check-in zu lange anstehen müssen und deswegen ihren Flug verpassen? In einem Hinweis- und Beweisbeschluss hat das OLG Celle eine Beweiserhebung zu den vorgetragenen Gegebenheiten angeordnet und sich bereits zu möglichen Folgen geäußert (Beschluss vom 24.09.2025 – 11 U 31/25).
Nach dem Vortrag der Reisenden hatten sie sich gegen 4.50 Uhr am Schalter eingefunden, als dort mit dem Einchecken der Reisenden begonnen worden sei. Der zweite Schalter habe etwa zehn Minuten später geöffnet. In den beiden Schlangen hätten ungefähr 150 Reisende gewartet. Eingecheckt wurde für zwei Flüge, deren Abflug eng beieinander lag. Der Check-in der beiden betroffenen Reisenden habe ungefähr eine Stunde gedauert. Hinzugekommen seien dann noch etwa 50 Minuten Sicherheitskontrolle. Nach Abschluss der Sicherheitskontrolle hätten sie das Gate nach etwa fünf Minuten erreicht. Zu diesem Zeitpunkt sei es allerdings bereits geschlossen gewesen. Planmäßig sollte der Flug um 6.55 Uhr starten.
Die Fluggesellschaft weigerte sich im Anschluss außerdem, die Urlauber auf einen der folgenden Flüge zu buchen, sodass sie ihre Reise letztlich nicht antreten konnten.
Drängeln als „sozial unerwünschtes Verhalten“
Das OLG stellte nun klar, dass die vorgetragenen Umstände zulasten des Reiseveranstalters gingen, wenn sie sich so zugetragen haben sollten. Zur Erbringung des Beweises durch entsprechende Zeugenaussagen wurde den beiden Reisenden eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Zugleich regte das Gericht einen Vergleich an, der eine Zahlung in Höhe von 6.206 Euro zur Erledigung des Rechtsstreits an die Betroffenen umfassen würde.
Das OLG geht nämlich davon aus, dass eine Organisation des Check-ins wie die von den Reisenden hier vorgetragene und das dadurch begründete Verpassen des Fliegers einen Reisemangel begründen würde. Der Reiseveranstalter hafte grundsätzlich für den Erfolg der Reise und trage die Gefahr des Nichtgelingens der einzelnen Reisekomponenten. Die ungeeignete Organisation durch die beauftragte Fluggesellschaft müsse er sich zurechnen lassen.
Die Reisenden hätten ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt. So sei es ihnen schon nicht zumutbar gewesen, sich in der Schlange vorzudrängeln. Auch einen Hinweis auf ihren bevorstehenden Abflug sah das Gericht als nicht weiterführend an. Schließlich habe auch der Abflug des zweiten Fluges unmittelbar bevorgestanden. Vorbeiziehen in der Schlange sei überdies als „sozial unerwünschtes Verhalten“ anzusehen. Schlussendlich zog das Gericht noch Europarecht zu Hilfe, um die angemessene Eincheckdauer zu bestimmen: die Fluggastrechteverordnung setzt dafür eine Zeit von maximal 45 Minuten an.
Neben einem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises wies das OLG auch auf die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruchs für vergeblich aufgewendete Urlaubszeit hin.
OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2025 – 11 U 31/25
Redaktion beck-aktuell, sb, 25. März 2026.

