„Eine „Zimmeranfrage“ via E-Mail, bei der der entsprechende Zimmerpreis nicht genannt oder zumindest im Vorfeld bekannt war, ist kein rechtsverbindliches Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.02.2026 – 9 U 107/24
Aus den Gründen:
1. Ein Vertrag kommt durch zwei sich inhaltlich entsprechende, auf dieselben Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande. Das Angebot im Sinne des § 145 BGB ist die empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die jemand einem anderen in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt. Gegenstand und Inhalt dieses Angebots müssen so bestimmt oder bestimmbar sein, dass dessen Annahme durch ein einfaches Ja möglich ist.
2. Ob ein Angebot oder eine invitatio ad offerendum vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern darauf, wie seine Äußerung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) verstanden werden konnte und durfte. Bei der Auslegung dieser Willenserklärung ist insoweit deren Wortlaut (BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 189/15) und der diesem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille, wie er auch aus Begleitumständen und der Interessenlage hervorgehen kann, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18.09.2024 – IV ZR 436/22; BGH, vom 22.04.2016 – V ZR 189/15).
3. Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben („invitatio ad offerendum“).
4. Geht der Betreiber der Unterkunft irrtümlich von einem Vertragsschluss aus und schweigt der Anfragende auf die „Reservierungsbestätigung“, kommt eine Haftung des Anfragenden aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) nur dann in Betracht, wenn er über sein Schweigen hinaus gegenüber dem Betreiber einen Vertrauenstatbestand in das Zustandekommen des Beherbergungsvertrags geschaffen hat.
5. Allein in dem Schweigen auf ein Vertragsangebot (hier „Reservierungsbestätigung“) liegt noch keine vorvertragliche Pflichtverletzung im Sinne von §§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass der eine Teil durch sein Verhalten bei dem anderen Teil das berechtigte Vertrauen erweckte, es werde mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen. Denn es ist das gute Recht eines jeden an Vertragsverhandlungen Beteiligten, vom Vertragsschluss letztlich Abstand zu nehmen, ohne dies begründen zu müssen (BGH, Urteil vom 07.12.2000 – VII ZR 360/98) oder den anderen Teil proaktive darüber aufklären zu müssen. Wenn der eine Teil sich ausgerechnet hat, der Vertrag werde zustande kommen, und aus diesem Grund etwa Aufwendungen gemacht hat, so ist dies grundsätzlich seine Sache (BGH, Urteil vom 14.07.1967 – V ZR 120/64). Auch wenn der andere Teil von diesen Aufwendungen weiß, begründet allein das noch keine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 18.10.1974 – V ZR 17/73). Wird der potenzielle Vertragspartner allerdings durch dieses Verhalten zu Maßnahmen ermuntert, die nur bei einem Zustandekommen des Vertrages sinnvoll sind, kann darin ein Haftungsgrund liegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1989 – VIII ZR 4/88).
Quelle: MIR 2026, Dok. 016

