(10. März 2026) Vor dem Hintergrund der Lage im Nahen Osten hat die EU-Kommission einen Fragen-Antworten-Katalog zu den geltenden Fluggastrechten erstellt. Darin informiert sie unter anderem über die Rechte, wenn Flüge in eines der Länder des Nahen Ostens oder aus einem dieser Länder aufgrund der jüngsten Entwicklungen in der Region gestrichen wurden. Außerdem gibt sie einen Überblick über Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten, um ihre Bürgerinnen und Bürger zurückzuholen.
Weitere Informationen:
FAQs zur Unterstützung von Passagieren bei Flugstörungen in den Ländern des Nahen Ostens, die durch die Situation im Iran verursacht wurden
- Mein Flug von oder nach einem der Länder des Nahen Ostens wurde aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Region gestrichen. Habe ich Rechte?
JA – Für Flüge von der EU in die Länder des Nahen Ostens und von den Ländern des Nahen Ostens in die EU mit EU-Fluggesellschaften sind die Passagiere gemäß den EU-Vorschriften über Passagierrechte geschützt. Nach den EU-Luftpassagierrechten haben Sie immer Anspruch auf Unterstützung/Betreuung (wie Erfrischungen, Mahlzeiten, Hotelunterkunft), und die Fluggesellschaft muss Ihnen die Wahl zwischen der Erstattung Ihres Tickets oder einer Umleitung zu Ihrem endgültigen Ziel anbieten. Nach diesen Vorschriften kann die Erstattung entweder in bar oder in Form eines Gutscheins erfolgen. Eine Erstattung in Form eines Gutscheins ist jedoch nur möglich, wenn Sie zustimmen. Darüber hinaus haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Entschädigung, dies muss jedoch zunächst für Ihren speziellen Fall geprüft werden: Wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass eine Stornierung oder lange Verspätung (mehr als 3 Stunden) durch „außergewöhnliche Umstände“ verursacht wurde, ist sie nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen. Das bedeutet, dass die Ereignisse, die zur Stornierung oder Verspätung geführt haben, außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen und nicht hätten vermieden werden können, selbst wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Die aktuellen Umstände im Nahen Osten, einschließlich der Sicherheitsrisiken, könnten möglicherweise Gründe für eine Ausnahme von der Verpflichtung der Fluggesellschaften zur Zahlung von Entschädigungen darstellen. Dennoch muss die Frage, ob einzelne Fluggesellschaften von der Zahlung von Entschädigungen befreit werden können, für den betreffenden Flug von Fall zu Fall geprüft werden. - Die Abflugzeit meines Fluges von einem der Länder des Nahen Ostens nach Europa wurde wiederholt verschoben und schließlich wurde mein Flug gestrichen. Ich muss dringend nach Italien zurückkehren. Sehen die EU-Vorschriften eine Rückführung von Passagieren aufgrund von Flugstornierungen vor?
NUR im Rahmen von Pauschalreiseverträgen verlangt das EU-Recht die Rückführung von Passagieren, gemäß den EU-Vorschriften über Pauschalreisen. In diesen Fällen, wenn die Reiseleistungen nicht gemäß dem Pauschalreisevertrag erbracht werden, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden ohne unangemessene Verzögerung und ohne zusätzliche Kosten mit einem gleichwertigen Transportmittel zurückzuführen. Für separat gekaufte Tickets, die nicht Teil eines Pauschalreisevertrags sind, siehe Frage 4. - Mein Flug nach Schweden wurde gestrichen und ich habe den schwedischen Behörden für einen Rückführungsflug von einem der vom Iran betroffenen Länder bezahlt. Kann ich die Fluggesellschaft, die meinen Flug gestrichen hat, bitten, mir diese Kosten zu erstatten?
NEIN – Laut der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den EU-Luftpassagierrechten hat ein Passagier, dessen Rückflug gestrichen wurde und der sich für einen Rückführungsflug, der von einem Mitgliedstaat im Rahmen der konsularischen Unterstützung organisiert wurde, registriert und bezahlt hat, kein Recht auf Erstattung von der Fluggesellschaft. Das Gericht entschied, dass nur kommerzielle Flüge, die gestrichen werden, erstattet werden können und dass ein Rückführungsflug nicht als kommerzieller Flug angesehen wird, da er im Rahmen der konsularischen Unterstützung eines Mitgliedstaates organisiert wird. Sie können jedoch die Fluggesellschaft weiterhin um die Erstattung des stornierten Fluges (Rückerstattung) bitten, siehe die allgemeinen Informationen hier. - Haben die Mitgliedstaaten der EU Maßnahmen für Rückführungsflüge für ihre Bürger erlassen? Wen kann ich kontaktieren, um einen solchen Flug zu buchen?
JA – Mehrere EU-Mitgliedstaaten organisieren Rückführungsflüge, um ihre eigenen und andere Staatsangehörige zu evakuieren. In diesen Situationen wenden Sie sich bitte an Ihre Botschaft oder Ihr Konsulat, um Unterstützung und Informationen zu Rückführungsflügen zu erhalten. Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates sind, der in den vom Iran betroffenen Ländern nicht durch eine Botschaft/Konsulat vertreten ist oder wenn er keine Botschaft/Konsulat hat, das in der Lage ist, konsularischen Schutz zu bieten, haben Sie das Recht, Schutz von der Botschaft oder dem Konsulat eines beliebigen EU-Mitgliedstaates zu suchen, gemäß den EU-Vorschriften zum konsularischen Schutz. In diesen Situationen wird auch empfohlen, Ihr nationales Außenministerium zu kontaktieren. Weitere Informationen zum konsularischen Schutz finden Sie hier.
Pressekontakt: Nikola John, Tel.: +49 (30) 2280 2410. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per E-Mail oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

