Prof. Dr. Ernst Führich, RRa 2026, 7

I. Einleitung

1Nach den Entscheidungen des EuGH zur vollen Reisepreisminderung bei einer wertlosen Pauschalreise durch Baulärm1 und zur Einschränkung von Reiseleistungen durch die Corona-Pandemie2 besteht Anlass, den Begriff der Pflichtwidrigkeit als Reisemangel im Lichte der RL (EU) 2015/2302 (PRL 2015) auszulegen. Aber auch die derzeitigen Erwägungen über ein „grünes Reiserecht“ und eine mögliche Einbeziehung der Ziele eines nachhaltigen Tourismus bei der Auslegung des Mangelbegriffs, rechtfertigen die neue Diskussion. Hierbei ist der Umfang der Haftung des Reiseveranstalters bei der Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen mit einem richtlinienkonformen Mangelbegriff der Vertragswidrigkeit in Art. 3 Nr. 13, 13, 14PRL 2015 immer noch klärungsbedürftig. Ausgangspunkt ist, dass weder die verbindlichen Vorgaben der RL 2015/2302 noch deren derzeitige Revision im Gesetzgebungsverfahren3 den Umfang und die Grenzen der Einstandspflicht des Reiseveranstalters im Hinblick auf die heutigen Umfeldprobleme berücksichtigt…

Weiter: Führich Ernst, RRa 2026, 7