Nach einer pandemiebedingten Flugannullierung haben Fluggäste Anspruch auf eine spätere Beförderung – auch Jahre später, solange sie die reguläre Verjährungsfrist einhalten. Eine sofortige Umbuchung hält das OLG Düsseldorf für nicht notwendig.
Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, dass Fluggäste nach einer Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie einen Anspruch auf spätere Beförderung haben. Ein Flug müsse nicht zeitnah nach dem Ausfall nachgeholt werden; es genüge, wenn der Anspruch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werde (Beschluss vom 04.03.2026 – I-18 U 153/24).
Ein Mann hatte mehrere Flüge für seine Familie gebucht, die aufgrund der Pandemie nicht durchgeführt wurden. Erst im Februar 2023 forderte er die Airline zur Erstattung oder Reaktivierung der Tickets auf. Die Fluggesellschaft berief sich auf interne Regeln, nach denen Tickets aus der Corona-Zeit nur zwei Jahre gültig seien. Das OLG folgte dem nicht.
Das LG Düsseldorf hatte bereits angenommen, dass ein Anspruch auf spätere Beförderung besteht. Die Fluggastrechteverordnung gewährt Reisenden ein Wahlrecht zwischen Erstattung, frühestmöglicher Ersatzbeförderung oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt. Eine zeitliche Begrenzung finde sich dort nicht. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Klage rechtzeitig erhoben worden sei. Vereinbarungen in Beförderungsbedingungen, die Umbuchungsrechte kürzen, seien unwirksam.
Recht nicht zeitlich eingegrenzt
Das OLG hielt diese Beurteilung aufrecht. Es bejahte ein Feststellungsinteresse der Familie, weil die Airline ihre Leistungspflicht nicht anerkannt und keine Auskunft über verfügbare Ersatzverbindungen erteilt habe. Dass möglicherweise nur begrenzte Kapazitäten für spätere Flüge bestehen, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Fluggäste müssten diese Kapazitäten im Vorfeld auch nicht kennen.
Der Beförderungsanspruch sei durch die Annullierung nicht untergegangen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH bleibe das Wahlrecht aus der Fluggastrechteverordnung bestehen, wenn ein Flug wegen der Pandemie ausfällt. Es lasse sich weder aus der Verordnung noch aus dem Beförderungsvertrag ableiten, dass das Recht auf spätere Beförderung zeitlich eingegrenzt sei. Der Senat ließ die Revision nicht zu.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2026 – I‑18 U 153/24

