Eine Air­line kann sich nicht auf einen au­ßer­ge­wöhn­li­chen Um­stand be­ru­fen, wenn eine ei­ge­ne Ent­schei­dung – etwa, auf ver­spä­te­te Pas­sa­gie­re zu war­ten – die ei­gent­li­che Ur­sa­che dafür ist, dass sich ein Flug ver­spä­tet.

Das EuG hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, wenn die Verspätung eines späteren Fluges maßgeblich auf ihre eigene organisatorische Entscheidung zurückgeht (Urteil vom 04.03.2026 – T-656/24). Hintergrund ist eine Vorlage des LG Düsseldorf zu einem mehr als drei Stunden verspäteten Flug von Düsseldorf nach Varna. Dieser hatte mit einem Flugzeug von European Air Charter durchgeführt werden sollen, dass im Rahmen einer Rotation eingesetzt war. 

EuG, Urteil vom 04.03.2026 – T-656/24

Redaktion beck-aktuell