(Mittwoch 4.3.2026) Hier ist eine aktuelle Einordnung, wie der gegenwärtige Krieg zwischen Iran, den USA und Israel und die Eskalation in Persischer Golf (insbesondere in den Golf-Kooperationsrat-Staaten) die reiserechtlichen Folgen beeinflusst – und wie diese konkret nach meiner Rechtsauffassung zu bewerten sind.
📌 1. Aktuelle Lage (Stand Anfang März 2026)
Seit 28. Februar 2026 eskaliert der Konflikt: Gemeinsame Militärschläge der USA und Israels auf Ziele im Iran haben zu einer massiven iranischen Vergeltungswelle geführt, bei der Flughäfen, zivile Infrastruktur und andere Ziele u. a. in den Vereinigten Arabischen Emiraten (u. a. Dubai, Abu Dhabi) getroffen wurden. Es kam zu Luftraumschließungen und massiven Flug- und Kreuzfahrt-Unterbrechungen, was Reisende weltweit betrifft. Zahlreiche Staaten (z. B. Deutschland, UK, Polen, Indien, Australien) warnen seit Beginn des Krieges vor Reisen in den Iran und umliegende Staaten und raten davon dringend ab. Vor Beginn des Bombardements des Iran gab es keine amtliche Reisewarnung des AA, sondern nur einen rechtlich nicht relevante Empfehlung für den Nahen Osten. Reisende sind in der Region „fest“, Flüge gestrichen oder umgeleitet. Diese Lage ist entscheidend für die reiserechtliche Beurteilung.
📌 2. Kostenfreies Rücktrittsrecht bei Pauschalreisen (§ 651h Abs. 3 BGB)
a) Unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand
Aufgrund der derzeitigen Lage spricht vieles dafür, dass die Voraussetzungen für einen kostenfreien Rücktritt vor Reisebeginn nach § 651h BGB erfüllt sind:
Der Konflikt stellt einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Pauschalreiserichtlinie und des deutschen Gesetzes in § 651h III BGB dar. Die Sicherheitslage ist hochgradig unsicher und dynamisch (Luftraumsperrungen, Raketenangriffe, Reisewarnungen). Viele Staaten warnen seit Kriegsbeginn vor allen Reisen nach Iran und zu weiten Teilen der Golfregion. Das gilt auch, wenn das gebuchte Ziel bislang nicht unmittelbar Ziel von Angriffen war, aber objektiv als gefährdet gilt aufgrund offizieller Warnungen und Luftblockaden.
➡ Rechtsfolge: Reisende können vor Beginn der Reise ohne Stornokosten zurücktreten (§ 651h III BGB).
➡ Veranstalter verlieren dann den Anspruch auf den Reisepreis und müssen diesen innerhalb von 14 Tagen in Geld zurückzahlen. (§ 651h I BGB).
📌 3. Bestehende Reisewarnungen als Indiz für Gefährdung
Für mehrere Staaten – darunter Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Kuwait, Katar, Bahrain, Saudi-Arabien, nicht aber Ägypten – gilt seit Beginn des Krieges ende 28.2.2026 eine Reisewarnung bzw. dringende Warnung vor nicht notwendigen Reisen durch das Auswärtige Amt (D) aufgrund der militärischen Lage. Vorher gab es für die Golfstaaten keine amtliche Reisewarnung.
Wichtig: Eine Reisewarnung ist kein juristisches Tatbestandsmerkmal, aber sie ist ein objektives Indiz dafür, dass eine Reise erheblich beeinträchtigt oder gefährlich ist. In der Praxis führt (und führte) sie vielfach dazu, dass Veranstalter Reisen kurzfristig abgesagt oder freigestellt haben.
📌 4. Reisen, die bereits begonnen haben
Kommt es zur Eskalation während einer bereits angetretenen Reise, greifen besondere Regeln:
Der Veranstalter muss Abhilfe schaffen – z. B. alternative Beförderung oder Rückreise organisieren. Der Reiseveranstalter kann eine bereits begonnene Pauschalreise nicht kündigen und muss diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des § 651k BGB abwickeln. Liegt keine sichere Rückkehrmöglichkeit vor, hat der Veranstalter grundsätzlich die Kosten für eine notwendige Unterbringung nur für höchstens drei Nächte zu tragen (§ 651k IV BGB). Die Unterkunft sollte möglichst gleichwertig zu der im Vertrag vereinbarten sein, wenn der Reisevertrag ursprünglich auch die Rückbeförderung zum Ort der Abreise umfasst hat.
Nach § 651k V BGB kann sich der Reiseveranstalter nicht auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens 3 Nächte in folgenden Fällen berufen:
➡ wenn ein Flug Teil der Pauschalreise ist und die Airline nach der EU-Fluggastrechte-Verordung oder die Beherbergung bei der Kreuzfahrt von der Reederei anzubieten ist oder die Kosten hierfür zu tragen hat (Nr. 1),
➡ wenn der Reisende zu den besonderen vulnerablen Personen gehört, also solche mit eingeschränkter Mobilität, deren Begleitpersonen, Schwangere, unbegleitete Minderjährige und Personen, die eine besondere medizinische Betreuung benötigen (§ 651k V BGB).
Internationale Luftraum-Sperren (wie aktuell im UAE/Region) können dazu führen, dass Abreisen technisch unmöglich sind. Veranstalter und Luftfahrtführer müssen dann gemeinsam pragmatische Lösungen suchen und gegebenfalls aus Kulanz freiwillig bessere Leistungen gewähren. Gegebenenfalls organisieren sie Regierungen über ihren konsularischen Schutz Rückflüge über gecharterte Flugzeuge.
👉 Schon jetzt werden in der Region tausende Reisende dadurch betroffen, dass Flüge gestrichen wurden und Hotels und Kreuzfahrtschiffe verlängerte Aufenthalte notwendig machen. Eine Kreuzfahrt auf dem Schiff wird als Pauschalreise behandelt. Beachtet werden sollte, dass ein selbst gebuchter An- und Abreiseflug zum Schiff oder Hotel nicht vom Paket der Pauschalreise umfasst ist. Ist der Flug im Anreisepaket enthalten, ist der Reiseveranstalter auch für die Rückreise in der Pflicht. Individualreisende müssen sich also selbst um die Rückreise kümmern und gegebenenfalls auf eine Rückholung durch die deutsche Regierung hoffen, so wie dies das Außenministerium am 2. März angekündigt hat.
📌 5. Beistandspflicht des Reiseveranstalters nach § 651q BGB
Befindet sich der Pauschalreisende während der Reise – wie gerade jetzt – in Schwierigkeiten, ist sein Reiseveranstalter unverzüglich verpflichtet, dem Reisenden angemessenen Beistand zu leisten.
Voraussetzungen:
– Pauschalreisevertrag (§ 651a BGB) – – Reisender gerät während der Reise in Schwierigkeiten. Schwierigkeiten sind weit zu verstehen: Kriegsausbruch, Luftraumsperrung, Evakuierungssituation, Festsetzung von Flügen, Zusammenbruch lokaler Infrastruktur. Ein bewaffneter Konflikt erfüllt diesen Tatbestand zweifellos.
– Leistungen sind insbesondere: Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
📌 6. Einzelfälle: Flüge & Kreuzfahrten
✈️ Flüge
Viele Fluggesellschaften haben Regionen temporär aus dem Flugplan genommen oder bieten kostenlose Umbuchungen/Erstattungen an, weil die Lufträume gesperrt sind. Bei reinen Flugverträgen greifen nicht die Pauschalreisevorschriften der §§ 651a ff. BGB ein, sondern die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 – dort gilt in der Regel: keine pauschale Ausgleichszahlungen bei außergewöhnlichen Umständen – aber Erstattung des Flugpreises oder Ersatzbeförderung und immer gesetzlich festgelegte Betreuungsleistungen.
Betroffene Passagiere können daher auch bei diesem Krieg Betreuungsleistungen der Fluggastrechte-Verordnung erwarten. Je nach Wartezeit, die sich jeweils aufgrund der gebuchten Strecke errechnet, stehen dem Fluggast Betreuungsleistungen wie ausreichend Essen und Getränke, Telefonkosten, Internet, Toiletten etc. zu. Im Falle des Erfordernisses eines Übernachtens hat die Fluggesellschaft eine angemessene Unterkunft (Hotel) zur Verfügung zu stellen oder die angemessenen Hotelkosten dem Fluggast zu ersetzen. Übernachtungen auf dem Boden des Flughafens sind für diese Passagiere unzumutbar. Im Falle eines Flugausfalles, einer Flugüberbuchung oder einer Anschlussflugverspätung stehen diese Rechte ohne Wartezeit den Fluggästen zu. Dies gilt für die gesamte Dauer des Flugproblems.
Zu beachten ist allerdings der Anwendungsbereich der Verordnung: Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für Flüge aller Airlines, die in der EU (inkl. Island, Norwegen, Schweiz) starten, sowie für Flüge aus einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) in die EU, sofern die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Die Verordnung gilt damit nicht für Flüge, die von einer Nicht-EU-Airline wie Emirates aus einem Drittstaat (z. B. USA, Indien oder China) in die EU durchgeführt werden. Sie umfasst Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung.
🛳 Kreuzfahrten
Orient-Kreuzfahrten wurden wegen der Lage gestoppt und Gäste an Bord mussten Schutzmaßnahmen einhalten. Auch hier sind die allgemein vertrags- und reiserechtlichen Regeln des Pauschalreiserechts relevant. Kreuzfahrten sind Pauschalreisen und unterliegen den nicht abänderbaren Vorschriften der §§ 651a ff. BGB. Die Reederei ist in der Regel als Reiseveranstalter tätig.
📌 7. Versicherungstechnische Aspekte
Viele Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen schließen Kriegskonflikte explizit aus. Bei kriegsbedingten Schäden greift häufig nur eine gesonderte Krisen-/Terrorrisikoversicherung – die aber im Standard regelmäßig nicht enthalten ist.
📌 8. Fazit
Die aktuelle Konfliktsituation zwischen Iran und westlichen Staaten mit Auswirkungen in der Golfregion hat – über die sicherheitspolitische Dimension hinaus – ganz konkrete reiserechtliche Konsequenzen:
✔ Berechtigte kostenfreie Rücktrittsrechte bei Pauschalreisen.
✔ Veranstalter müssen bei Abbruch/Unmöglichkeit der Reise regulär Leistungen sicherstellen oder erstatten.
✔ Beistandspflicht des Reiseveranstalters
✔ Flug- und Schiffsverkehr ist massiv betroffen, was zusätzliche Rechte aus dem Fluggast- und Luftbeförderungsrecht auslöst.
✔ Versicherungsschutz ist problematisch, weil Krieg oft ausgeschlossen ist.
Kurz: Die Lage hat sich von einer „normalen geopolitischen Spannungsregion“ zu einer rechtlich relevanten Gefahrenlage mit konkreten Reiserechten für Kunden gewandelt – und das schon unabhängig davon, ob das jeweilige Hotel gerade getroffen wurde oder nicht.



Ich beschäftige mich als Reiserechtler mit der Reisewarnung seit langem. Die Reisewarnung ist für eine kostenlose Stornierung einer Pauschalreise ein scharfes Schwert. Sie ist das wichtigste Indiz für eine Gefährdung der Durchführung der Reise oder von Leib und Leben des Reisenden. Bei einer Reisewarnung kann der Kunde kostenlos stornieren. Große Veranstalter mit einem breiten Angebot können eine Welle von Stornierungen auffangen, KMUs steht vor der Pleite. Daher ist eine Reisewarnung immer auch eine wirtschaftspolitische Entscheidung. Beispiel: Wo bleibt derzeit die Reisewarnung für Ägypten und das Rote Meer. Der Jemen ist so nahe. Aber das Ostergeschäft hat wieder Priorität. Der politisch verantwortliche Außenminister sollte zumindest diesen qualitativen Unterschied der Reisewarnung zur rechtlich nicht erheblichen Reiseempfehlung kennen, bevor er in eine Talkshow geht! Oder geht er ohne sachkundige Beratung in die Öffentlichkeit?
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