Ernst Führich ist Professor für Reiserecht und unter anderem Verfasser des Standardwerkes „Reiserecht“. 

Die Einreise in die USA ist aktuell eins der meistdiskutierten Themen in der Branche. Was passiert, wenn Kunden ihre gebuchte USA-Reise nun nicht antreten möchten? Kann die Reise einfach storniert werden?

Der USA-Spezialist Canusa hat vorgelegt und eine finanzielle Absicherung für USA-Einreisen eingeführt. Heißt: Wer als Canusa-Kunde trotz vollständig erfüllter Einreisevoraussetzungen und korrekter Angaben nicht einreisen darf, bekommt den gebuchten Reisepreis von Canusa komplett erstattet. 

Doch wie sieht es generell aus? Dürfen Kunden, die die Einreise in die USA nun nicht mehr riskieren wollen, ihre gebuchte Reise kostenlos stornieren? Reiserechtler Ernst Führich gibt Antworten. 

Kein Recht auf kostenlose Stornierung

Grundsätzlich gilt: „Nach Paragraph 651h III BGB kann der Reisende kostenfrei von einem Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigten, und außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen. Die Rechtsprechung hat insoweit Krieg, schwere Terroranschläge, Naturkatastrophen, schwere Gesundheitsgefahren wie die Corona-Pandemie und flächendeckende Einreiseverbote anerkannt“, klärt Führich in seinem Online-Blog auf.
 

Weiter führt er aus: „Meiner Meinung nach kann die bisherige allgemeine Kontrolle von Social-Media-Daten durch die US-Einreisepolizei nicht als ein solcher außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, da diese Praxis seit Jahren im US-Recht üblich ist und alle Einreisenden betrifft.“ Damit fehle das Merkmal der „Außergewöhnlichkeit“. 
 

Gilt auch für Einzelleistungen

Auch zählen laut dem Europäischen Gerichtshof rechtliche oder behördliche Einreisebedingungen nicht dazu, so Führich. „Letztlich wird eine Verschärfung der Kontrolle dem persönlichen Reiserisiko des Touristen und Geschäftsreisenden zuzurechnen sein, ebenso wie andere Visapflichten. Daher muss der Reisende damit rechnen, dass er die vereinbarte Stornoentschädigung zahlen muss, wenn er aus Angst oder seiner politischen Haltung zurücktritt.“
Diese Grundsätze gelten demnach nicht nur für Pauschalreisen, sondern auch für Nur-Flug-Buchungen, „da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese verschärften Datenabfragen oder Einreiseinterviews zu einer schwerwiegenden und unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage des Luftbeförderungsvertrages führen“.

Lage könne sich aber noch ändern

Andere Regeln gelten jedoch, wenn bereits vor Reiseantritt feststeht, dass der Person die Einreise verweigert wird, etwa wegen nachweisbarer Posts in den Social Media oder weil eine offizielle Einreisesperre für den konkreten Reisenden vorliegt. „Dann ist seine Beförderung objektiv unmöglich, und ein kostenfreier Rücktritt muss analog Paragraph 651h III BGB möglich sein.“  

Ändern könnte sich die Rechtsgrundlage jedoch, falls sich die Situation noch weiter verschärfen sollte. Das müsse dann aber neu diskutiert werden, betont der Rechtsexperte. Es bleibe abzuwarten, ob eine so strenge Social-Media-Kontrolle zu systematischen Zurückweisungen führen wird. 

„Bei solchen massiven allgemeinen Einreisehindernissen stellt sich tatsächlich die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, der nicht mehr der persönlichen Reisesphäre des Passagiers unterliegt. Auch muss dann diskutiert werden, ob die USA nicht tiefgreifend in die Grundrechte der freien Meinungsäußerung eingreifen und es dem Reisenden unzumutbar ist, diesen Grundrechtsverstoß hinzunehmen.“

Zusätzlich weist Führich darauf hin, dass Reiseveranstalter und -vermittler verpflichtet sind, ihre Kunden stets über bekannte Regeln zu Visa und Einreisegenehmigungen zu informieren.
 

Quelle: FVW