Die USA planen eine Verschärfung der Einreiseregeln für Touristen und Geschäftsreisende aus Deutschland und vielen anderen Ländern. Um eine Genehmigung zur Einreise zu erhalten, soll man künftig vorab mehr Informationen über das eigene Leben preisgeben müssen. So soll man seine Präsenz in sozialen Medien der vergangenen 5 Jahren offenlegen. Dazu gehören nach bisherigen Informationen auch Account-Namen und zusätzliche persönliche Daten wie Telefonnummern, die man in den vergangen 5 Jahren verwendet hat sowie E-Mail-Adressen, die man in den letzten 10 Jahren benutzt hat. Hinzu kommen ausführliche Informationen über Familienmitglieder wie deren Geburtsdaten, Wohn- und Geburtsorte wie dpa meldete.

Reiserechtlich stellt sich die Frage, ob ein Reisender kostenfrei ohne Stornogebühren von einer Pauschalreise oder einem Flug in die USA zurücktreten kann, wenn er befürchtet, wegen ihm wegen des schärferen Einreiseverfahrens die Einreise verweigert wird.

Nach § 651h III BGB kann der Reisende kostenfrei von eine, Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigten, und außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen. Die Rechtsprechung hat insoweit Krieg, schwere Terroranschläge, Naturkatastrophen, schwere Gesundheitsgefahren wie die Corona-Pandemie und flächendeckende Einreiseverbote anerkannt.

Meiner Meinung nach kann die bisherige allgemeine Kontrolle von Sozial-Media-Daten durch die US-Einreisepolizei nicht als ein solcher außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, da diese Praxis seit Jahren im US-Recht üblich ist und alle Einreisenden betrifft. Damit fehlt es am Merkmal der „Außergewöhnlichkeit“. Auch legt der EuGH das Merkmal „am Bestimmungsort“ eng aus und zählt hierzu nicht rechtliche oder behördliche Einreisebedingungen. Letztlich wird eine Verschärfung der Kontrolle dem persönlichen Reiserisiko des Touristen und Geschäftsreisenden zuzurechnen sein wie andere Visapflichten. Daher muss der Reisende damit rechnen, dass er die vereinbarte Stornoentschädigung zahlen muss, wenn er aus Angst oder seiner politischen Haltung zurücktritt.

Diese Grundsätze gelten auch für die bloße Buchung eines Fluges, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese verschärften Datenabfragen oder Einreiseinterviews zu einer schwerwiegenden und unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage des Luftbeförderungsvertrages führen.

Wenn dagegen im konkreten Einzelfall bereis vor Reiseantritt feststeht, dass die ESTA auf Grund nachweisbarer Posts in Sozialen Medien verweigert wird oder eine förmliche Einreisesperre für den konkreten Passagier vorliegt, ist seine Beförderung objektiv unmöglich und ein kostenfreier Rücktritt muss analog § 651h III BGB möglich sein.

Es bleibt abzuwarten wie die US-Grenzschutzbehörden weiter reagieren und tatsächlich eine solche angekündigte scharfe Sozial-Media-Kontrolle zu systematischen Zurückweisungen führen. Bei solchen massiven allgemeinen Einreisehindernissen stellt sich tatsächlich die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, der nicht mehr der persönlichen Reisesphäre des Passagiers unterliegt. Auch muss dann diskutiert werden, ob die USA nicht tiefgreifend in die Grundrechte der freien Meinungsäußerung eingreifen und es dem Reisenden unzumutbar ist, diesen Grundrechtsverstoß hinzunehmen.

Achtung: Reiseveranstalter und ihre Reisevermittler müssen stets über allgemein bekannte Pass- und Visaerfordernisse und ESTA-Voraussetzungen vor der Buchung der Reise informieren.