Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall, dass der Fluggast die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antritt, eine Nachkalkulation des Flugpreises vorsieht, ist unwirksam, wenn sie auch für Fluggäste gilt, die bei Vertragsschluss die Absicht hatten, die Gesamtleistung in Anspruch zu nehmen, und ihre Planung aufgrund von nachträglich zutage getretenen Umständen geändert haben (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 29.4.2010 – Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 = RRa 2010, 188 = MDR 2010, 913 (LS); Xa ZR 101/09, RRa 2010, 191).

BGH v. 28.10.2025 – X ZR 110/24