BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 1, § 307Abs. 1 S. 2, § 307 Abs. 2 Nr. 2, UKlaG § 1, § 4Abs. 1, RL 93/13/EWG Art. 4 Abs. 2, Art. 5 S. 1
Die Formulierung „Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien“ in den Bestimmungen einer Jahres-Reiseversicherung (hier: Abschnitt A § 6 Nr. 1e) VB-) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Rn. 15 – 26). (Amtlicher Leitsatz)
BGH, 5.11.2025 – IV ZR 109/24, RRa 2025, 290
Quelle: beck online
Anmerkung: In dem Verfahren am BGH ging es um eine Jahresreiseversicherung. Mit einer solchen Versicherung werden alle Reisen versichert, die im Zeitraum eines Jahres stattfinden. Die Versicherten erhalten ein ganzes Versicherungspaket, darin enthalten ist etwa eine Reiserücktrittsversicherung, Reisekrankenversicherung und eine Gepäckversicherung.
Der BGH hat entschieden, dass Reiseversicherer Schäden infolge einer Pandemie wirksam vom Reiseschutz ausschließen dürfen.
„Schäden durch Pandemien“ sind laut dieser rechtswirksamen Klausel in den Vertragsbedingungen daher nicht versichert. Wer also in ein Land reist, in dem eine Pandemie herrscht und dadurch einen Schaden erleidet, erhält keine Versicherungsleistungen und profitiert damit nicht von der Reiseversicherung. Der BGH hält einen Ausschluss dieser Schäden für wirksam, da sie den Versicherten nicht unangemessen benachteiligt und auch nicht intransparent ist. Der durchaus Versicherte könne klar erkennen, wann der Schutz entfalle.

