In dem heute vom EuGH entschiedenen Fall hatte eine Reisende ihre Hündin auf einem Flug von Buenos Aires nach Barcelona in einer Transportbox im Frachtraum befördert. Während der Beförderung befreite sich die Hündin aus der Box und konnte nicht wieder eingefangen werden.

Die Reisende forderte daraufhin von der Fluggesellschaft Iberia einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro. Iberia erkannte die Haftung an, jedoch nur bis zum für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag. Das spanische Gericht, das mit der Schadensersatzklage befasst war, wandte sich an den Gerichtshof, um zu klären, ob Haustiere vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind.

Der Gerichtshof stellte fest, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind. Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung von Gütern, Personen und Reisegepäck im Luftverkehr. Da ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden kann, fällt es unter den Begriff „Reisegepäck“. Die Haftung für den Verlust eines Tieres richtet sich somit nach der für Reisegepäck vorgesehenen Regelung. Der Schutz des Wohlergehens von Tieren schließe nicht aus, dass sie als „Reisegepäck“ befördert werden können, solange den Erfordernissen an ihr Wohlergehen Rechnung getragen werde, so die Luxemburger Richter.

Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, deckt laut EuGH der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab.

Ist ein Fluggast der Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig ist, hat er die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin bei der Aufgabe des Gepäcks das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmäßig angegeben und daher keinen Aufpreis bezahlt.

EuGH, Urteil vom 16.10.2025, C-218/24Iberia,

Amtliches Urteil des EuGH

Leitsatz:

Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde,

ist dahin auszulegen, dass

Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne dieser Bestimmungen ausgenommen sind.

Article 17(2) of the Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air, concluded in Montreal on 28 May 1999, signed by the European Community on 9 December 1999 and approved on its behalf by Council Decision 2001/539/EC of 5 April 2001, read in conjunction with Article 22(2) thereof, must be interpreted as meaning that pets are not excluded from the concept of ‘baggage’ within the meaning of those provisions.