Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung stellt der Tod eines Mieters an sich keine Pflichtverletzung dar, erst recht keine, die er zu vertreten hat. Denn der Tod eines Wohnraummieters ist ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen rechtliche Folgen und tatsächlichen Auswirkungen zwar einen Bezug zu dem Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist.

LG Regensburg v. 18.9.2025 – 85 O 1495/24

Quelle: MDR