OLG Celle:Beschluss vom 04.09.2024 – 11 U 43/24, LSK 2024, 25751
BGB § 651g Abs. 1, Abs. 3, § 651n Abs. 2
Amtliche Leitsätze:
1.Konfrontiert der Reiseveranstalter den Reisenden nach Vertragsschluss mit einer erheblichen Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen oder kann er besondere vertragsgegenständliche Vorgaben des Reisenden doch nicht einhalten, darf der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und allein deshalb – ohne dass im Rahmen des § 651n Abs. 2 BGB nochmals die Erheblichkeit der (in dieser Fallgestaltung mangels Antritts der Reise ohnehin nur hypothetischen) Beeinträchtigung der Reise zu prüfen wäre – eine Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB beanspruchen. (Rn. 20)
2.Eine solche besondere Vorgabe kann darin bestehen, dass der Reisende dem Reisebüro vor der Buchung einer Fernreise mitgeteilt hat, die Langstreckenflüge mindestens in der „Premium-Economy-Class“ absolvieren zu wollen. Der Reiseveranstalter darf dann den Reisenden nach einem dieser Vorgabe entsprechenden Abschluss des Pauschalreisevertrags zur Meidung eines Rücktritts nicht einfach einseitig auf einen Flug in der „Economy-Class“ umbuchen. (Rn. 21)
3.Auch die einseitige Umbuchung des Reisenden von dem vertraglich geschuldeten Langstreckenflug als Direktflug mit einer Dauer von rund 11 ½ Stunden auf einen Flug mit Umsteigeerfordernis und einer Dauer von mehr als 17 Stunden kann eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistung darstellen und den Reisenden unter den Voraussetzungen des § 651g Abs. 1, 3 BGB zum Rücktritt sowie zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigen. (Rn. 22)
beck-abstract – KI-generierte Zusammenfassung:
Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hat, nachdem die Beklagte die gebuchte Pauschalreise einseitig und erheblich geändert hatte.
Die Beklagte hatte die ursprünglich gebuchten Direktflüge in der Premium-Economy-Klasse storniert und nur Alternativflüge in der Economy-Klasse mit Zwischenstopps angeboten. Der Kläger setzte daraufhin eine Frist zur Bestätigung der ursprünglichen Buchung und erklärte sich nur mit einer Zwischenlandung in Bangkok einverstanden. Die Beklagte stornierte daraufhin die gesamte Reise. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, da es keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise sah. In der Berufung stellte sich jedoch heraus, dass die Beklagte die Reise unberechtigt storniert hatte, was eine Vereitelung der Reise gemäß § 651n Abs. 2 BGB darstellt. Der Kläger hat daher Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 75% des Reisepreises.
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