Das Landgericht Frankfurt am Main entschied am 16. Mai 2025 (Az. 2-24 S 75/24), dass ein kostenfreier Rücktritt vom Pauschalreisevertrag möglich ist, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände am Reiseziel bestehen – hier: Überschwemmungen, verschmutzte Strände und Mückenplage in Norditalien – selbst wenn die Reise später ohne Vorfälle stattfand.

LG Frankfurt/M, 16. Mai 2025 – 2-24 S 75/24

Quelle: Justiz Hessen