Das Amtsgericht München (Az. 223 C 17811/24) entschied am 07.11.2024 über die Klage eines Urlaubers, der wegen angeblicher nächtlicher Geräusche durch Nagetiere eine Reisepreisminderung und Schadensersatz verlangte. Der Fall betraf eine gebuchte Pauschalreise nach Kreta und führte zu einer teilweisen Stattgabe der Klage.

Familie klagt über Nagetierlärm im Urlaubshotel auf Kreta

Ein Familienvater aus München hatte für den Zeitraum vom 12.08.2023 bis 26.08.2023 eine Pauschalreise nach Kreta für insgesamt 5.326 Euro gebucht, einschließlich 14 Hotelübernachtungen. Bereits in den ersten Nächten klagte er über erheblichen Lärm in seinem Zimmer. Nach seinen Angaben sollen nachtaktive Nagetiere an Wänden gekratzt und genagt haben, wodurch die Nachtruhe seiner Familie massiv beeinträchtigt wurde.

Am 13.08.2023 meldete er den Mangel offiziell beim Hotel. Drei Tage später wechselte die Familie in ein anderes Zimmer, das sich jedoch als kleiner erwies. Der Kläger forderte daraufhin für die ersten drei Tage eine Minderung von jeweils 190,22 Euro, für den Umzugstag eine erhöhte Reduzierung von 285,32 Euro sowie zusätzlich 855,98 Euro Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Der Reiseveranstalter bestritt den behaupteten Nagetierbefall und verneinte das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise.

45 % Reisepreisminderung

Das Amtsgericht München sah die Angaben des Klägers aufgrund der detaillierten Schilderungen als glaubhaft an.

Zudem stützten Lichtbilder die Annahme, dass das Ausweichzimmer nach dem Umzug kleiner war, sodass objektiv ein Mangel im ursprünglich zugewiesenen Zimmer vorliegen musste. Aufgrund der erheblichen nächtlichen Störungen erkannte das Gericht eine Reisepreisminderung von 45 Prozent für die ersten vier Tage an, was 684 Euro entspricht. Eine zusätzliche Erhöhung für den Umzugstag lehnte es ab, da ein Zimmerwechsel üblicherweise ohne großen Aufwand erfolge und keine besonderen Umstände vorgetragen wurden.

Kein Schadenersatz

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 651n Abs. 2 BGB wurde verneint, da die Minderung unterhalb der regelmäßig geforderten 50-Prozent-Schwelle lag und tagsüber keine Einschränkungen der Reiseleistungen bestanden. Nach Abzug einer bereits geleisteten Zahlung des Veranstalters von 500 Euro sprach das Gericht dem Kläger noch 184 Euro zu. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Tipp: Reisende sollten bei Mängeln sofort eine schriftliche Anzeige beim Reiseveranstalter und seiner Reiseleiter vornehmen und diese dokumentieren, etwa mit Fotos, Videos und Zeugen mit Adresse. So lassen sich Ansprüche auf Reisepreisminderung besser durchsetzen, da der Reisende diese beweisen muss.

Zudem ist zu beachten, dass ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubszeit erst bei besonders gravierenden Beeinträchtigungen zugesprochen wird, in der Regel erst ab einer Preisminderung von 50 %. Wer seine Forderungen realistisch an den Vorgaben der Rechtsprechung ausrichtet, verbessert seine Erfolgschancen deutlich. Hilfreich ist auch ein Blick in meine Kemptener Reisemängeltabelle, die ich kürzlich aktualisiert habe.

Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH und des BGH kann der Kunde eines Reiseveranstalters diesen nicht nur an dessen Firmensitz verklagen, sondern bei Auslandsreisen auch an seinem Wohnsitzgericht. BGH: Verbraucherklage gegen Reiseveranstalter am Gericht des Wohnsitzes zulässig

Quelle: juraforum