Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) befasst sich mit der Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und die Frage, ob ein Reiseveranstalter aufgrund einer offiziellen Reisewarnung von einem Pauschalreisevertrag zurücktreten kann, ohne eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen.
Der EuGH entschied, dass ein Reiseveranstalter sich auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann, wenn eine offizielle Empfehlung der zuständigen Behörden vorliegt, die von Reisen in das betroffene Gebiet abrät. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende erklärt hat, an der Reise festhalten zu wollen, und die Durchführung der Reise nicht objektiv unmöglich wäre.
Eine solche Empfehlung stellt jedoch keinen unwiderlegbaren Beweis dar. Der Reiseveranstalter muss nachweisen, dass die Umstände die Bedingungen der Durchführung der Pauschalreise wesentlich berühren und dass keine verhältnismäßigen Maßnahmen zur Abhilfe möglich sind.
EuGH, 4.10.2024 C-546/22 – Schauinsland, RRa 2024, 272 = BeckRS 2024, 26055

