Das Amtsgericht München hat am 26. Januar 2023 ein Urteil (Az. 191 C 1446/22) gefällt, dass eine Internetnutzerin, die irrtümlich eine Reise gebucht hatte, keine Stornogebühren an den Veranstalter zahlen muss.

Zwar weise der Text des Buttons „Jetzt kaufen“, den die Kundin anklickte, auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Doch könne das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Buchungsprozess dadurch noch nicht abgeschlossen werde und die Gestaltung der Buchungsseite genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.

Zudem fehle eine klare Übersicht über die zu buchende Reise und deren Preis. Die Gestaltung der Website sei daher irreführend und erfülle nicht die Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer klaren und transparenten Gestaltung von Buchungsprozessen im Internet. Anbieter müssen sicherstellen, dass Verbraucher eindeutig erkennen können, wann ein verbindlicher Vertrag zustande kommt. Unklare oder irreführende Gestaltungselemente können dazu führen, dass ein Vertrag nicht wirksam geschlossen wird.

Quelle: Reise vor9