ZPO § 545 Abs. 2, AEUV Art. 267 Abs. 3, Brüssel Ia-VO Art. 18 Abs. 1 Fall 2
1. Das Revisionsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen, wenn diese von der Auslegung einer klärungsbedürftigen Frage des Unionsrechts abhängt und das Berufungsgericht eine eigene Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union deshalb verneint hat, weil es die Revision zugelassen hat (Ergänzung zu BGH 28.11.2002 – III ZR 102/02 = BGHZ 153, 82 = NJW 2003, 426).
2. Die internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Fall 2 Brüssel-Ia ist gegeben, wenn ein Verbraucher einen Reiseveranstalter nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags vor dem Gericht des Mitgliedstaats verklagt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und die Vertragspartner beide in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, das Reiseziel aber im Ausland liegt (Anschluss an EuGH 29.7.2024 – C-774/22, ECLI:EU:C:2024:646 = RRa 2024, 221, Rn. 29 ff. – FTI Touristik). (amtl. Leitsätze)
BGH Urt. v. 26.11.2024 – X ZR 47/23, RRa 2025, 9

