Dr. Walter Klug Rechtsanwalt
An das
……… gericht ………
………………, den 2.11.20.. Maximilianstraße 15
Klage
in Sachen
(Mandant) ……………………………………………………………………………………………………………….– Kläger –
vertreten durch (Rechtsanwalt) ………………………………………………………………………………………
gegen
(Ausführendes Luftfahrtunternehmen) ………………………………………………………………………. – Beklagte –
erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage zum örtlich und sachlich zu- ständigen Amtsgericht Frankfurt a.M., mit dem
Antrag:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von …… € (Ausgleichsleitung) nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von ……. € nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit ………… (alternativ: seit Klageerhebung) an den Kläger zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Gegen die Beklagte ist im Fall des § ZPO § 331 Abs. ZPO § 331 Absatz 3 ZPO iVm § ZPO § 276 Abs. ZPO § 276 Absatz 1 S.1, Abs. ZPO § 276 Absatz2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.
- Gegen die Beklagte ist im Fall des § ZPO § 307 ZPO iVm § ZPO § 276 Abs. ZPO §276 Absatz1 S.1 ZPO Anerkenntnisurteil oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.
Begründung
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Ausgleichsleistung von 600 € nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für eine erhebliche Ankunftsverspätung.
1. Am (Buchungsdatum) ………… buchte der Kläger über (Reisevermittler) ………… einen Flug bei der Beklagten ………… AG von Frankfurt aM nach Bangkok. Der Flug sollte gemäß Flugschein (Anlage K 1) am (Abflugdatum) ………… um (Abflugzeit) ………… Uhr von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Die planmäßige Ankunftszeit in (Zielort) ………… war um (Ankunftszeit) ………… Uhr. Die Flugdistanz nach der Großkreisentfernung beträgt ………. km.
Beweis: Flugschein vom (Buchungsdatum) ……………., in Kopie Flugdistanzberechnung z.B. über http://www.luftlinie.org/
– Anlage K 2
2. Der Kläger fand sich am Abflugtag zur angegebenen Zeit vor der geplanten Abflugzeit am Flugsteig des Abflughafens ein.
Beweis: (Zeuge) ……………………………………………………………………………………………
3. Dort wurde dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass aufgrund technischer Probleme am Triebwerk der Flug erst um …………. Uhr stattfinden könne.
Beweis: 1. Bestätigung der Verspätung 2. (Zeuge) …………………………
– Anlage K 3 –
– Zeuge –
4. Der gebuchte Flug startete deswegen mit einer Abflugverspätung von 14 Stunden erst um ………… Uhr. Der Kläger kam daher erst mit einer Ankunftsverspätung von 15 Stunden am Zielort in Bangkok an.
Beweis: (Zeuge) ……………………………………………………………………………………………………………………….. – Zeuge –
5. Am ………… forderte der Kläger selbst die Beklagte auf, eine entsprechende Aus- gleichszahlung von 600 € zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Mit Schreiben vom ………… forderte der Unterfertigte daher die Beklagte auf, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € sowie der außergerichtlich entstan- denen Gebühren in Höhe von ………… €, mithin einen Betrag in Höhe von insge- samt ………… € bis spätestens ………… zu zahlen. Eine entsprechende Zahlung erfolgte jedoch nicht, so dass Klage geboten war.
Beweis:
1. Schreiben des Klägers vom ……………., in Kopie
2. Schreiben des Unterfertigten vom ……………., in Kopie
– Anlage K 7 –
– Anlage K 8 –
7. In rechtlicher Hinsicht folgt das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche aus Art. 5, 6 und 7 Fluggastrechte-VO.
a) Das Amtsgericht Frankfurt aM ist als Gericht des Abflugortes bei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft örtlich nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (Brüssel Ia-VO) zuständig (EuGH, Urteil vom 9.7.2009, C-204/08 – Rehder, NJW 2009, 2801).
b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 € gemäß Art. 5, 6, 7 analog VO (EG) 261/2004 zu. Nach dem Sturgeon-Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07, NJW 2010, 2113) sind Flüge mit einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden annullierten Flügen gleichgestellt. Bei einer Flugdistanz von mehr als 3500 km beträgt der Ausgleichsanspruch gem. Art. 7 I lit c VO 600 €.
c) Ein Entlastungsgrund wegen außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände im Sinne von Art. 5 III VO hat die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen. Gemäß Erwägungsgrund 14 der VO gelten als außergewöhnliche Umstände insbesondere politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel oder den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks. Die von der Beklagten außergerichtlich vorgetragenen Gründe eines Flugzeugdefekts am Triebwerk liegen dagegen allein in der betrieblichen Sphäre der Beklagten und hätten bei Ergreifen zumutbarer Maßnahmen vermieden werden können (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07 – Walentin- Hermann, NJW 2009, 347).
d) Der geltend gemachte Zinsanspruch lt. Ziffer I. des Klageantrags ergibt sich dem Grunde nach als Verzugsschaden aus den §§ 286, 288 BGB. Danach beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 5 % über dem Basiszinssatz.
e) Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, dem Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von ………… € als Verzugsschaden zu erstatten, §§ 280, 286 BGB. Nach dem Urteil des BGH vom 25.2.2016, X ZR 35/15, NJW 2016, 2883 sind die Kosten auf jeden Fall bei Schuldnerverzug zu erstatten. Da der Kläger mit eigenem Schreiben vom ………… unter erfolgloser Fristsetzung die Ausgleichsleistung geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vor. Die Höhe der Zinsen lt. Ziffer II. des Klageantrags ergeben sich dem Grunde und der Höhe nach aus den §§ 286 I, 288, 291 BGB.
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Rechtsanwalt

