Dr. Walter Klug Rechtsanwalt Anschrift, Datum
An das
……… gericht ………………………………………………
Klage
in Sachen
Karl Mayer, Kaufmann, Blumenstraße 1, ……… – Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Walter Klug, ………
gegen Fa. RV-Reisen GmbH,
Briennerstraße 20, ……… – Beklagte – vertreten durch den Geschäftsführer Franz – Emsig, Briennerstraße 20 ……… Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jörg Müller, Sophienstraße 7 ………
wegen Forderung u. a. Streitwert 4500 Euro
erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers hiermit Klage zum ………gericht ……… mit dem
Antrag:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4500 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Begründung:
1. Der Kläger buchte am 2.2.20.. bei der Beklagten über das Reisebüro RB eine Flugpauschalreise als Badeurlaub in der Zeit vom 15.7.20.. bis 4.8.20.. (21 Tage) nach Ibizza im Hotel Paradiso zum Endpreis von 2100 Euro für Flug, Unterbringung und Halbpension.
Beweis: Reisebestätigung vom 7.2.20..
– Anlage 1 –
2. Unmittelbar nach der Ankunft am 15.7.20.. um 17.00 Uhr im Strandhotel Paradiso stellte der Kläger auf dem Nachbargrundstück vor seinem Balkon eine rege, lärmintensive Großbaustelle fest. Auf der Baustelle wurde mit drei Baukränen, Betonmischern, schweren Fertigbetonfahrzeugen und zwei Baukreissägen der Rohbau eines neuen Hotels erstellt. Die Arbeitszeit dauerte von 8.00 Uhr bis 22.00, Uhr. Nachmittags zwischen 13.00 und 17.00 Uhr wurde nicht gearbeitet. Durch den Baulärm war ein Erholungsaufenthalt auf dem Balkon praktisch nicht möglich. Selbst im Zimmer war der Baulärm noch bei geschlossenen Fenstern deutlich zu hören.
Beweis: Hans Frisch, Schloßstraße 3, Stuttgart (Urlauber im Hotel Paradiso); Elfriede Neumann, Parkstraße 12, Hamburg
3. Am anderen Morgen, den 16.7.20.., rügte der Kläger bei der örtlichen Reiseleitung gegen 9.30 Uhr das Vorhandensein und den Lärm der Großbaustelle. Der Reiseleiter Kurt Wagner nahm die Mängelanzeige entgegen und erstellte ein Mängelprotokoll. Der Kläger erhielt hiervon einen Durchschlag.
Beweis: Mängelprotokoll vom 16.7.20..
Kurt Wagner, zu laden über die Beklagte
– Anlage 2 –
4. Der Kläger verlangte bei der Mängelanzeige ein anderes gleichwertiges Ersatzquartier oder die Baueinstellung binnen zwei Tagen bis zum 17.7.20… Ein Ersatzquartier konnte dem Kläger nicht angeboten werden. Nach Ablauf der gesetzten angemessenen Frist änderte sich die Situation auf dem Baugrundstück nicht.
Beweis: Kurt Wagner, zu laden über die Beklagte Hans Frisch, Schloßstraße 3, Stuttgart; Elfriede Neumann, Parkstraße 12, Hamburg
5. Nach Fristablauf erklärte der Kläger am 18.7.20.. um 10.00 Uhr die Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseleiter Kurt Wagner und verlangte von ihm die sofortige Rückbeförderung. Der Reiseleiter bedauerte jedoch, dass während der nächsten Woche sämtliche Chartermaschinen der Beklagten bereits ausgebucht seien. Daraufhin flog der Kläger am Abend des 18.7.20.. mit einer Linienmaschine zum Preis von ……… Euro zurück nach München.
Beweis: Mängelprotokoll vom 18.7.20..
Kurt Wagner, zu laden über die Beklagte
– Anlage 3 –
6. Der Kläger verlangt von der Beklagten
a) die Rückzahlung des Reisepreises, für die nicht erbrachten Reiseleistungen nach der Kündigung für die Zeit vom 19. 7. bis 4.8.20… also 17 Tage (§ 651l II BGB). Der Rückzahlungsanspruch beträgt somit 17 mal 100 Euro (Gesamttagesreisepreis), somit 1700 Euro. Der erhebliche Baulärm der Großbaustelle auf dem Nachbargrundstück bis 22.00 Uhr stellt einen Reisemangel dar, der den Erholungswert der Badereise erheblich beeinträchtigte. Zudem setzte der Kläger eine angemessene Frist zur Abhilfe durch die Reiseleitung, welche jedoch ergebnislos verstrichen ist. Durch die Kündigungserklärung vom 18.7.20.. verlor die Beklagte den Anspruch auf den Reisepreis, soweit Reiseleistungen des Hotelaufenthalts nicht erbracht wurden und sie hat ihn zurückzuzahlen.
b) Minderung des Reisepreises von 100 Prozent des Gesamttagespreises vom Bezug des Hotels am 15.7.20.. bis zur vorzeitigen eigenen Rückreise am 18.7.20.., somit für 4 Tage. Hierbei ist der Gesamttagespreis der Reise mit 100 Euro einschließlich des Fluges zugrunde zu legen (§ 651 II iVm § 651i III Nr. 6 BGB).
c) Erstattung der Mehrkosten des Rückflugs von 300 Euro. Aus den gleichen Gründen besteht ein Kostenerstattungsanspruch für die verauslagten Mehrkosten des Linienflugs über 300 Euro (§ 651l III 2 BGB).
Beweis: Flugschein vom 18.7.20..
– Anlage 4 –
c) Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit für den ganzen 21tägigen Urlaub von 2100 Euro. Dem Kläger steht darüber hinaus ein Schadenersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubstage nach § 651n II BGB zu. Die Beklagte kann sich nicht wegen des erheblichen Baulärms entlasten. Sie hat sich über die bauliche Entwicklung im Urlaubsgebiet nicht ausreichend informiert und den Kläger nicht rechtzeitig bei der Buchung oder vor Reiseantritt unterrichtet. Insoweit liegt kein Entlastungs- grund vor, da der Reisemangel nicht von einem Dritten verschuldet wurde. Der Baulärm war für den Reiseveranstalter vorhersehbar und vermeidbar (§ 651n I Nr. 2 BGB). Der Kläger verlangt pro Urlaubstag 100 Prozent des Reisepreises von 2100 € als Entschädigung. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, der Reisemängel und des Reisepreises angemessen, da die Reise insgesamt als erheblich beeinträchtigt anzusehen ist und der Kläger berechtigt die Reise nach Zuweisung der unzumutbaren Unterkunft fristgerecht gekündigt hat.
Beweis: Kurt Wagner, zu laden über die Beklagte
7. Der Kläger arbeitet mit Bankkredit, sodass der geltend gemachte Zinsanspruch gerechtfertigt ist (§ 288 BGB).
Beweis: Bankbestätigung vom …
– Anlage 5 –
8. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben vom 10.8.20.., eingegangen bei der Beklagten am 12.8.20.., ergebnislos geltend gemacht. Mit Schreiben vom 2.10.20.. hat die Beklagte die Ansprüche zurückgewiesen.
Beweis: Schreiben vom 2.10.20..
– Anlage 7 –
Unterschrift
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