„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Vor 30 Jahren wurde dieser Satz im Artikel 3 des Grundgesetzes ergänzt. Zudem jährt sich das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention zum 15. Mal. Beides waren Meilensteine der Behindertenpolitik, die klarstellten: Volle Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein Grund- und Menschenrecht.

Das gilt auch im Tourismus. So muss im Reiserecht jeder Reiseveranstalter seine Kunden vorvertraglich über die Geeignetheit einer Pauschalreise für behinderte Menschen unterrichten. Die Unterrichtung muss folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind:

Angabe, ob die Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sowie auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen über eine solche Eignung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden (Art. 250 § 3 EGBGB).