Story von Simone F. Lucas

 Reiseveranstalter bieten oft neben dem Paket aus Flug und Hotel auch eine Zugverbindung zum Flughafen an. Seit Jahren müssen sich Gerichte mit der Haftung beschäftigen, wenn Reisende wegen einer Zugverspätung ihren Flug verpassen. Denn nicht immer fallen die „Rail & Fly“-Angebote unter das Pauschalreiserecht des Paragrafen 651a BGB, darauf weist der Reiserechtler Prof. Dr. Ernst Führich hin. Rechtlich müsse zwischen mehreren Konstellationen unterschieden werden.

Fahrt mit der Bahn als Teil einer Pauschalreise

Damit der Reiseveranstalter auch für den Zug zum Flug haftet, müsse die Zuganreiseausdrücklich als Teil der Pauschalreise vereinbart sein. Dann sei die Bahn „Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB des Reiseveranstalters“, der die Gesamtleistung erbringen muss. Vertragspartner der Reisenden wäre dann allein der Reiseveranstalter. Führich verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Reisende von einer Inklusivleistung ausgehen können, wenn für das Zugticket kein eigener Preis aufgeführt ist (BGH 29.6.2021, X ZR 29/20, NJW 2021, 2880 = RRa 2021, 217).

Dabei reiche es schon, wenn Pauschalreisende anhand der Unterlagen den Eindruck haben, dass der Zugtransfer zum Flughafen eine Eigenleistung des Reiseveranstalters ist. Dann hafte der Reiseveranstalter auch für die Verspätung eines Zugs und alle Folgekosten.

Dabei reiche es schon, wenn Pauschalreisende anhand der Unterlagen den Eindruck haben, dass der Zugtransfer zum Flughafen eine Eigenleistung des Reiseveranstalters ist. Dann hafte der Reiseveranstalter auch für die Verspätung eines Zugs und alle Folgekosten.

Zug als vermittelte Fremdleistung

Der Reiseveranstalter haftet allerdings nicht für eine verspätete Zuganreise, wenn er bei der Buchung seine Stellung als Vermittler deutlich gemacht und darauf hingewiesen hat, dass die Zugfahrt lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt werde und der Reisende für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist. „Entscheidend ist, dass aus den Buchungsunterlagen klar ersichtlich ist, dass die Zuganreise keine eigene Veranstalterleistung ist“, so Führich.

Der Reiseveranstalter kann Vorgaben machen

Ob Teil des Pauschalreisepakets oder nur vermittelte Fremdleistung der Bahn, in jedem Fall, sei ein ausreichender Zeitpuffer für die Fahrt zum Flughafen einzuplanen, sagt der Reiserechtler. Nur dann könne man sich bei Verspätungen auf das Pauschalreiserecht berufen. Der Veranstalter könne den Reisenden Vorgaben – etwa eine Ankunft am Flughafen drei Stunden vor Abflug – in den Reiseunterlagen machen. Diese sollte man unbedingt einhalten, um sich im Zweifelsfall auf die eigenen Rechte berufen zu können.

Führich verweist dazu auf einen Fall, der 2021 vor dem BGH verhandelt wurde. Der Reiseveranstalter hatte demnach gefordert, die Zugverbindung so zu wählen, dass der Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreicht werden kann. Die Abflugzeit war 12.05 Uhr, die planmäßige Ankunft des Zugs sollte 9.35 Uhr sein. Damit habe diese Zugverbindung den genannten Vorgaben entsprochen, so der BGH.

Grundsätzlich, erklärt Führich, hafte die Deutsche Bahn bei Verspätungen nicht für Folgeschäden wie etwa verpasste Flüge. Ansprüche gegenüber dem Veranstalter könnten Pauschalreisende also nur geltend machen, wenn die Anreise mit dem Zug Teil seines Reisepakets ist. Dafür müssten Reisende allerdings unter anderem den vom Veranstalter vorgegebenen Zeitpuffer eingehalten haben.

Quelle: msn