Im aktuellen Heft 4/2024 der Fachzeitschrift Reiserecht aktuell (RRa) ich in meiner Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Pauschalreiserichtline die Auffassung bekräftigt, dass eine maximale Anzahlung von 25 Prozent auf den Reisepreis Gesetz werden sollte.
Grundsätzlich ist eine EU-weite einheitliche Regelung der Zahlungen bei einer Pauschalreise mit einer Höhe der Anzahlung und der Fälligkeit der Restzahlung zu begrüßen. Mit dieser gesetzlichen Regelung entfällt die bisherige nationale unterschiedliche Kontrolle dieser Preisenebenabreden nach den AGB-Vorschriften der §§ 307 ff. BGB. Zudem wird durch diese neue Vorschrift der faire Wettbewerb zwischen den Wettbewerbern in der EU gewährleistet.
Soweit die Auffassung vertreten wird, der Schutzbedarf der Reisenden sei bereits über den Insolvenzschutz der Vorauszahlungen abgedeckt, wird verkannt, dass das von der Richtlinie geforderte möglichst einheitliche Verbraucherschutzniveau auch sicherstellen sollte, dass die Verbraucher vor unangemessen hohen Vorauszahlungen geschützt werden und die Veranstalter sich keinen unangemessenen Liquiditätsvorteil zu Lasten der Reisenden verschaffen.
Bisherige Rechtsprechung
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH darf der Reiseveranstalter grundsätzlich nur eine Anzahlung von 20 % und eine Restpreisfälligkeit von vier Wochen vor Reisebeginn vereinbaren. Eine Anzahlung in dieser Höhe verstößt nicht gegen das Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB. Zudem ist dem Schutzbedürfnis des Reisenden durch die Insolvenzabsicherung nach § 651r BGB hinreichend Rechnung getragen. Eine höhere Anzahlung gestattet der BGH nur für Reisen einer besonderen Kategorie wie Expeditionsreisen, wenn sie zur Deckung von Kosten der Reise benötigt werden, die dem Veranstalter bereits bei oder vor Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor der Reisedurchführung anfallen. Hierbei muss der Veranstalter im Einzelfall darlegen und beweisen können, dass seine Vorausleistungsquote, z.B. auf tagesaktuelle Flugpreise, Hotelkontingente und mit Vertragsschluss fällig werdende Provisionszahlungen diese höhere Anzahlung durchschnittlich rechtfertigen.
Vorschlag der Kommission
Der Vorschlag der Kommission sieht grundsätzlich keine Anzahlungen von mehr als 25 % und eine Restzahlung nicht früher als 28 Tage vor Reisebeginn vor.
Jedoch können höhere Anzahlungen verlangt werden, wenn dies für die Organisation und Durchführung der Pauschalreise erforderlich ist.
Mit einer unklaren Formulierung in Art. 5a S. 2 und 3 können solche Anzahlungen „Vorauszahlungen an die Erbringer der in der Pauschalreise enthaltenen Leistungen sowie die dem Reiseveranstalter entstandenen Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Pauschalreise, umfassen, soweit dies erforderlich ist, um diese Kosten zum Zeitpunkt der Buchung zu decken“. Nach dem Erwägungsgrund 12 des Vorschlags können höhere Vorauszahlungen auch die an Reisevermittler gezahlte Provisionen umfassen.
Bewertung
Auch wenn mit einer grundsätzlichen Begrenzung der Anzahlung auf 25 % die bisherige deutsche Anzahlungshöhe von 20 % überschritten wird und damit eine Verschlechterung der bisherigen Rechtsprechung darstellt, kann einer 25 % Grenze nur unter der Einschränkung zugestimmt werden, wenn die im Vorschlag vorgesehene flexible Möglichkeit für höhere Vorauszahlungen gänzlich entfällt. Mit einer nicht unerheblichen höheren Anzahlung um 5 % ist dem Bedürfnis der Reiseveranstalter nach einer besseren Liquidität im Zeitpunkt der Reisebuchung ausreichend Rechnung getragen. Untersuchungen haben gezeigt, dass Anzahlungen in Höhe von 25 % in etwa den Vorausleistungen der Reiseveranstalter entprechen.
Diese vorgeschlagene Ausnahmeregelung ist abzulehnen. Die in Art. 5a S. 2 und 2 erkennbaren unklaren Formulierungen und die weite Fassung ohne eine Obergrenze wird in der Geschäftspraxis dazu führen, dass die meisten Reiseveranstalter die grundsätzliche Anzahlungshöhe von 25 % überschreiten werden. So werden die künftig wegen des Tourismus-Ökosystems weiter steigenden Flugpreise dazu führen, dass ein solche Öffnungsklausel für eine über 25 % des Reisepreises übersteigende Anzahlung in der Praxis die Regel und nicht die vorgesehene Ausnahme sein wird.
Diese zu befürchtende Umkehrung der Regel-Ausnahme kann auch nicht durch eine klarere Formulierung verhindert werden, höhere Anzahlungen eindeutig auf objektiv nachweisbare und zu benennende Fälle höherer Vorausleistungen zu beschränken. Es ist zu befürchten, dass auch eine restriktivere Ausnahmeregelung in der Praxis nur auf dem Papier stehen wird, da die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass diese Kosten der Vorausleistungen weder gerichtlich noch außergerichtlich vor den Wettbewerbern offengelegt werden.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass in der Geschäftspraxis die Höhe der Anzahlung der Stornopauschale in der Eingangsstufe entspricht. Jedoch wird eine Stornopauschale von beispielsweise 40 % in dieser Eingangsstufe nach ständiger Rechtsprechung deutscher Gerichte beim Rücktritt des Reisenden als überhöht angesehen und entwertet damit das Rücktrittsrecht faktisch.
Letztlich führt auch eine solche Ausnahmeregelung zu einer weiteren Bürokratisierung statt zu der von der Reform angestrebten Vereinfachung der Kosten der Reiseveranstalter.
Steigende Kosten werden auf die Reisepreise umgelegt und vermindern die Attraktivität der Pauschalreise beim Kunden.
Begrüßt wird die Fälligkeit der Restpreiszahlung mit 28 Tagen vor Reisebeginn, die damit nur geringfügig unter der bisher in Deutschland üblichen Praxis liegt.
Prof. Dr. Ernst Führich ist Prof. em. für Wirtschafts- und Reiserecht




The article by Prof. Dr. Ernst Führich argues that a 25% deposit for package tours is sufficient to balance the interests of consumers and tour operators. Currently, German travel law allows deposits as high as 40%, which he views as excessive and potentially unfair to customers, who often need to make significant payments far in advance of their travel dates. Führich suggests that a lower deposit aligns with consumer protection principles and reduces the financial burden on travelers.
The article is part of a broader discussion on updating package travel regulations in the EU, focusing on consumer rights and financial security within the travel industry .
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