

Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen. Damit gilt EU-Recht nach der Brüssel-Ia-Verordnung auch dann, wenn es um einen deutschen Reisenden und einen deutschen Veranstalter geht, so die Europa-Richter.Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg hatte bei der inzwischen insolventen FTI Touristik eine Pauschalreise gebucht. FTI selbst saß in München. Der Verbraucher war der Ansicht, dass der Veranstalter ihn nicht hinreichend über die Einreise-Bestimmungen und die erforderlichen Visa der Reise aufgeklärt hatte.
Deshalb verklagte er FTI vor dem Amtsgericht Nürnberg auf Schadenersatz. FTI erkannte dies nicht an und verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen zufolge ist nicht das Amtsgericht Nürnberg für derartige Klagen zuständig sondern grundsätzlich das Gericht am Firmenort von FTI, also München.
Amtsgericht Nürnberg bat EuGH um Klärung
Die sogenannte „Brüssel-Ia-Verordnung“ sei hier nicht gültig, argumentierte FTI. Denn sie gilt per Eigendefinition ausschließlich für europäische, also für länderübergreifende Angelegenheiten. Dies sei nicht der Fall, wenn ein deutscher Verbraucher einen ebenfalls deutschen Veranstalter verklagen wolle. Da das Amtsgericht Nürnberg in diesem Punkt unsicher war, bat es im Rahmen eines sogenannten Vorabentschiedungsersuchen den EuGH, diese Frage zu klären.

EuGH-Urteil steht an (3) Wo dürfen Kunden den Veranstalter verklagen?
Der hat jetzt geantwortet: Die Brüssel-Ia-Verordnung gilt auch dann, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedsstaat ansässig sind – zumindest, wenn es sich bei der gebuchten Reise um eine Auslandsreise handelt. Der wegen des ausländischen Reiseziels bestehende Auslandsbezug, den Brüssel-Ia verlangt, genüge für die Anwendbarkeit der Verordnung.
Brüssel-Ia soll Verbraucherrechte stärken
Die Brüssel-Ia-Verordnung legt fest, dass bei länderübergreifenden Verfahren immer das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dadurch soll gewährleistet sein, dass die schwächere Partei – der Verbraucher – die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.
Zuvor hatte sich bereits die EU-Kommission in einer Stellungnahme dafür ausgesprochen, dass das EU-Recht in diesem Fall auch im Inland anzuwenden ist. Der Generalanwalt der Union hat diese Sichtweise jüngst ebenfalls übernommen.
Veranstalter bedauern Urteil
Reiseveranstalter begründen ihre Rechtsauffassung, dass etwaige Klagen gegen sie am Gericht an ihrem Unternehmenssitz zu erfolgen haben, damit, dass solche Richter häufiger mit touristischen Angelegenheiten zu tun hätten. Damit verfügten sie über ein größeres Wissen und mehr Erfahrung in derlei Fragen.
Das eigentliche Verfahren gegen FTI, bei dem es um die Einreise-Bestimmungen ging, dürfte angesichts der Pleite des Veranstalters nun allerdings nicht mehr stattfinden.

Quelle FVW

