Es liegt kein Reisemangel vor bei Belegung der zweiten Hälfte eines gebuchten halben Doppelzimmers mit einem „sozialunverträglichen“ Mitreisenden.
Der Reiseveranstalter sagte dem Teilnehmer einer Afrika-Safari lediglich zu, dass der Zimmergenosse desselben Geschlechts sein sollte. Nachts wanderte der zugeteilte Störenfried jedoch im Hotelzimmer auf und ab, verrückte Möbel, führte Selbstgespräche, aß Snacks und ließ „erhebliche Sauberkeitsanforderungen vermissen“. Beim AG Köln (5.11.2012, BeckRS 2013, 02215) ging der Kläger leer aus, da bei der Buchung eines halben Doppelzimmers der Reisende bewusst das Risiko eingehe, dass der Mitbewohner andere von ihm nicht geteilte Gewohnheiten, Eigenarten und Verhaltensweisen habe. Dieses Risiko nehme der Reisende in der Regel bewusst in Kauf, um dadurch die Kosten der Unterkunft zu reduzieren.

