Nach § 87a Abs. 3 HGB behält das Reisebüro als Handelsvertreter nach einer Buchung des Reisenden seinen Provisionsanspruch, wenn die Reise aus Gründen nicht angetreten wird, die der Reiseveranstalter (Unternehmer) zu vertreten hat.
Vertretenmüssen bedeutet nicht nur Verschulden (§§ 276, 278 BGB), sondern auch Einstehen für ihm zurechenbare Risiko seiner eigenen Insolvenz wegen seines Unternehmerrisikos.
Wichtig ist, dass diese Regelung zwingend ist. Das folgt aus § 87a Abs 5 HGB. § 87a Abs. 3 HGB ist nicht durch einen Handelsvertretervertrag abänderbar. Eine solche abändernde Klausel würde § 307 BGB widersprechen, da sie § 87a Abs. 5 HGB nicht berücksichtigt. Das wirtschaftlichen unterlegene Reisebüro ist als Handelsvertreter damit vor dem insolventen Reiseveranstalter als Geschäftsherrn geschützt.
Ergebnis: Der Insolvenzverwalter kann bereits ausbezahlte Provisionen nicht zurückfordern. Nicht ausbezahlte Provisionen müssen an Reisebüros noch geleistet werden, da mit der Buchung die Reisevermittlung erfolgreich abgeschlossen ist.
Soweit die Provision noch nicht von FTI gezahlt wurde, hängt die tatsächliche Befriedigung der Forderung vom Verlauf des Insolvenzverfahrens ab. Das Reisebüro muss seine Ansprüche aktiv zur Insolvenztabelle anmelden und erhält möglicherweise nur eine quotalen Befriedigung seiner Forderungen.
Dies ist die persönliche Rechtsmeinung des Reiserechtlers Prof. Dr. Ernst Führich.

