Ein Hotel, das 1,3 km vom Strand ent­fernt ist, be­fin­det sich nicht nur „we­ni­ge Geh­mi­nu­ten“ ent­fernt. Weil ein Rei­se­ver­an­stal­ter ein Hotel den­noch so be­wor­ben hatte, muss er nun die Kos­ten für ein Er­satz­ho­tel er­stat­ten und Scha­dens­er­satz zah­len. 

AG München, Ur­teil vom 22.11.2023 –242 C 13523/23

Eine Frau hatte für sich und ihre neun­jäh­ri­ge Toch­ter eine zwölf­tä­gi­ge Rund­rei­se durch Costa Rica ge­bucht. Die Reise schloss einen Auf­ent­halt von vier Näch­ten in einem „Bou­tique-Hotel“ an der Pa­zi­fik­küs­te ein, „nur we­ni­ge Geh­mi­nu­ten von […] wun­der­schö­nen Strän­den […] ent­fernt“. Vor Ort teil­te die Ho­tel­re­zep­ti­on der Rei­sen­den mit, sie müsse ein Taxi zum Strand neh­men, da die­ser 1,3 km be­zie­hungs­wei­se 25 Geh­mi­nu­ten ent­fernt liege.

In Ab­spra­che mit einer lo­ka­len An­sprech­part­ne­rin des Rei­se­ver­an­stal­ters vor Ort buch­te die Mut­ter ein Er­satz­ho­tel. Die Kos­ten dafür sowie Scha­dens­er­satz für den mit dem Ho­tel­wech­sel ver­schwen­de­ten Ur­laubs­tag for­der­te sie vom Ver­an­stal­ter ein. Das AG Mün­chen gab ihr recht. Der Ver­an­stal­ter müsse die Kos­ten in Höhe von 1.795 Euro tra­gen (Ur­teil vom 22.11.2023 –242 C 13523/23, rechts­kräf­tig).

Bei Lu­xus­rei­sen höchs­tens fünf Mi­nu­ten

Das Bou­tique-Hotel sei wegen sei­ner Ent­fer­nung von 1,3 km zum Strand man­gel­haft ge­we­sen, so das Ge­richt. Es habe dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Merk­mal „we­ni­ge Geh­mi­nu­ten“ vom Strand ent­fernt nicht ent­spro­chen. Es habe sich um eine Reise im Hoch­preis­seg­ment ge­han­delt – die zwölf Tage hät­ten fast 9.000 Euro ge­kos­tet, Flüge nicht in­be­grif­fen. Auch habe der Ver­an­stal­ter damit ge­wor­ben, „un­ver­gess­ba­re Lu­xus­rei­sen“ an­zu­bie­ten. Er müsse sich in­so­fern an sei­nen ei­ge­nen An­sprü­chen mes­sen las­sen. Bei einer hoch­prei­si­gen Lu­xus­rei­se aber sei unter „we­ni­gen Geh­mi­nu­ten“ eine Zeit zu ver­ste­hen, die bei nor­ma­lem Geh­tem­po re­gel­mä­ßig fünf Mi­nu­ten nicht über­schrei­tet.

1,3 Ki­lo­me­ter könn­ten zu Fuß aber nur bei einer Geh­ge­schwin­dig­keit von 15,6 Ki­lo­me­tern in der Stun­de in fünf Mi­nu­ten zu­rück­ge­legt wer­den – „selbst für er­fah­re­ne Läu­fer ein am­bi­tio­nier­tes Tempo“, so das AG. Das Ein­hal­ten eines sol­chen Tem­pos habe der Rei­se­ver­an­stal­ter hier kei­nes­falls vor­aus­set­zen kön­nen. Denn ihm sei be­kannt ge­we­sen, dass die Frau mit einem neun­jäh­ri­gen Kind reis­te.

Quelle: Pressemitteilung

Anmerkung: Aus München nichts Neues! Zur bisherigen Rechtsprechung meine Mängelübersicht in Führich/Staudinger, ReiseR-Hdb Anhang zu § 21 Rn 140 Strandentfernung.