
Zuvor wurde berichtet, dass einige Reisebüros gegen den Veranstalter Phoenix Reisen aufgrund eines Provisionsstreits vor Gericht ziehen wollen. Nun bietet der Rechtsexperte Ernst Führich eine juristische Einschätzung.Der bekannte Reiserechtler Prof. Ernst Führich hat sich zum Streit zwischen Phoenix Reisen und einigen Reisebüros geäußert.
Zum Hintergrund: Das Phoenix-Schiff Amera war bis 10. Februar in einer Danziger Werft statt auf Weltreise. Somit fiel das Schiff sechs Wochen länger aus als geplant. Das hatte zur Folge, dass Phoenix mit der Celestyal Journey ein anderes Schiff chartern musste, damit überhaupt eine Weltreise stattfinden konnte. Auch die Route wurde wegen der Angriffe auf Schiffe im Roten Meer komplett geändert.
Führig sagt: „Handelsrechtlicher Ausgangspunkt ist § 87a III HGB, wonach dem Reisebüro als Agentur auch dann ein Anspruch auf Abschlussprovision zusteht, wenn feststeht, dass der Unternehmer die vermittelten Reisen ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist.“
Der Provisionsanspruch entfalle ausnahmsweise im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruhe, die vom Unternehmer nicht zu vertreten seien. Beweispflichtig für den Nachweis, dass der Unternehmer Phoenix die Nichtdurchführung der Kreuzfahrt als Pauschalreise nicht zu vertragen habe, sei der Unternehmer. (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 27 Rn. 15).
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„Nicht zu vertreten hat der Unternehmer, wenn beispielsweise Ursache der Absage der Kreuzfahrt unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände wie Krieg oder Maßnahmen der Corona-Pandemie nach § 651h IV BGB sind“, so Führich. Weitere Beispiele des Nichtvertretenmüssens sind bei Wirtschaftsprivatrecht (Führich), 14. Aufl. 2022, Rn.701, einsehbar.
Im Fall von Phoenix Reisen war jedoch die ursprüngliche Ursache der Reiseabsage der längere Aufenthalt. Hier werde das Vertretenmüssen viel weiter gefasst als ein Verschulden und umfasse auch das Einstehen für zurechenbare Fälle des Unternehmerrisikos. „Die Annahme einer Einstandspflicht mit dem Übergang der sogenannten ,Provisionsgefahr‘ vom Handelsvertreter auf den Unternehmer setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer auf die jeweiligen Umstände Einfluss nehmen kann (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 27 Rn. 15)“, so Führich.
Dies könne wohl weder bei dem längeren Werftaufenthalt noch bei den Umroutungen wegen der Angriffe im Roten Meer bejaht werden. Diese Umstände lägen außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers. Maßgeblich sei stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls. Man dürfe gespannt sein, wie die Richter diese Umstände würdigen, so Führich, der Phoenix Reisen im Falle einer Verhandlung damit bessere Chancen einräumt als einige andere Experten.
Quelle: FVW

