RL (EU) 2015/2302 Art. 5 I12 II, AEUV Art. 169 III

1. Art. 5 I RL (EU) 2015/2302  ist dahin auszulegen, dass ein Reiseveranstalter den Reisenden über sein Rücktrittsrecht im Sinne von Art. 12 II dieser Richtlinie zu informieren hat. Die Gültigkeit von Art. 5 I der Richtlinie im Hinblick auf Art. 169 I und IIBuchst. a AEUV in Verbindung mit Art. 114 III AEUV kann deshalb nicht mit der Begründung infrage gestellt werden, dass er nicht vorsehe, den Reisenden über sein Rücktrittsrecht im Sinne von Art. 12 II der Richtlinie zu informieren.

2. Art. 12 II RL (EU) 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts nicht entgegensteht, in denen die Grundsätze der Verhandlungsmaxime und der Bindung an die Parteianträge verankert sind, wonach das nationale Gericht, wenn ein Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt und der betreffende Reisende bei dem Gericht weniger als die volle Erstattung einklagt, dem Reisenden nicht von Amts wegen die volle Erstattung zusprechen darf, sofern es nach den Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht den Reisenden von Amts wegen über seinen Anspruch auf volle Erstattung informieren und ihm die Möglichkeit geben kann, den Anspruch bei ihm geltend zu machen.

EuGH (2. Kammer) Urteil vom 14.9.2023 – C-83/22 (RTG/Tuk Tuk Travel SL), EuZW, 2023, 1153 m. Anm. Hopperdietzel = NJW-RR 2024, 189