Ein deutsches Ehepaar buchte im Januar 2020 bei dem Reiseunternehmen Kiwi Tours eine Reise nach Japan, die vom 3. bis zum 12. April 2020 stattfinden sollte. Auf die Gesamtkosten von 6.148,00 Euro leisteten sie eine Anzahlung von 1.230,00 Euro. Mit Schreiben vom 1. März 2020 trat das Ehepaar wegen der vom Corona-Virus ausgehenden Gesundheitsgefährdung von der Reise zurück. Kiwi Tours erstellte daraufhin eine Stornorechnung über weitere 307,00 Euro, die das Ehepaar bezahlte. Am 26. März 2020 erließ Japan ein Einreiseverbot. Das Ehepaar verlangte hierauf Rückzahlung der geleisteten Beträge. Da Kiwi Tours dem nicht nachkam, hat der Verbraucher das Unternehmen vor den deutschen Gerichten verklagt.
Der Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob nach der Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 für die Beurteilung der Berechtigung des Rücktritts nur jene unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeblich sind, die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind, oder ob auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplanten Beginn der Reise tatsächlich auftreten.
Generalanwältin Medina hat in ihren Schlussanträgen vom 21. September 2023 die Ansicht vertreten, dass die Beurteilung des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die die Durchführung des Vertrags erheblich beeinträchtigen, wodurch der Reisende zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr berechtigt wird, ausschließlich zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag vorzunehmen sei. Das Entstehen dieses Rechts hänge nicht davon ab, ob solche Umstände nach dem Rücktritt vom Vertrag tatsächlich aufgetreten seien.
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Quelle: EU Kommission

