VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 lit. j), Art. 3 II, Art. 4 III, Art. 5 I lit. c) Ziff. i)

1. Art. 4 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004  ist dahin auszulegen, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten muss, selbst wenn er sich nicht unter den in Art. 3 II der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat.

2. Art. 5 I Buchst. c) Ziff. i) der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, nicht den Fall regelt, dass ein Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet wurde, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn gegen seinen Willen nicht befördern werde, so dass ihm ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 der Verordnung zusteht. (Leitsätze des Gerichts)

EuGH, 26.10.2023, Rs. C-238/22 (LG Frankfurt a. M.), Fundstellen: NJW 2023, 3567 = BeckRS 2023, 29130 = RRa 2023, 279 = EuZW 2024, 91