§ 651h Abs. 3; Richtlinie (EU) 2015/2302 Art. 3 Nr. 12, Art. 12 Abs. 2
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne
von § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegt, sind individuelle Verhältnisse oder
Eigenschaften des Reisenden zu berücksichtigen, wenn sie für die Durch-
führbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im
Sinne der genannten Vorschrift Bedeutung gewinnen und die daraus resul-
tierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im
Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (Bestätigung von BGH,
Urteil vom 30. August 2022 – X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283
Rn. 63).
b) Dies gilt nicht nur für einfach festzustellende Umstände wie zum Beispiel das
Alter des Reisenden, sondern grundsätzlich für jeden Umstand, der zu einer
Beeinträchtigung im genannten Sinne führen kann.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – X ZR 4/23

Amtliche Entscheidung des BGH