BGH, 14.11.2023 – X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193

Wenn Risiken bezüglich einer Reise bei der Buchung schon bestehen oder absehbar sind, ist es nach Auffassung des BGH dem Reisenden in der Regel zumutbar, die Reise anzutreten, wenn diese Risiken bei Reisebeginn fortbestehen.

Ausreichend sei dabei, so der BGH, wenn im Zeitpunkt der Buchung ungewiss ist, wie sich die Situation weiter entwickeln wird, und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kurzer Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt.

Wenn der Reisende in einer solchen Situation dennoch bucht, gebe er dadurch zu erkennen, dass er dieses Risiko in Kauf nimmt. Hieran müsse er sich festhalten lassen, wenn sich das Risiko verwirklicht. Zwar könne er vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, aber eben nicht kostenlos. Der BGH verweist dabei auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 19.9.2023 – X ZR 103/22).