COVID-19-Pandemie: Ein im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierter Repatriierungsflug stellt keine anderweitige Beförderung dar, die das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen eines annullierten Fluges anbieten muss.

Ein Fluggast, der sich selbst für diesen Repatriierungsflug registriert und einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat leistet, der diesen Flug organisiert hat, hat nach dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen das Luftfahrtunternehmen, das den ursprünglich vorgesehenen Flug hätte durchführen sollen.

EuGH, 8.6.2023, C-49/22 – Austrian Airlines (Repatriierungsflug)

Fluggäste staatlichen Rückholaktionen zu Beginn der Corona-Pandemie haben nach dem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8.6.2023 keinen Anspruch darauf, das Geld dafür bei der Fluggesellschaft geltend zu machen, die sie eigentlich hätte zurückbringen sollen. Ein vom Staat organisierter Rückholflug sei kein gewerblicher Flug, so die Begründung. Nur diese fielen unter die EU-Rechtsvorschrift über Fluggastrechte. Für die Kosten derRepatriierung müssen sie daher selbst aufkommen.

Pressemitteilung EuGH

Amtliches Urteil im Volltext