Durch das Inkrafttreten einer neuen EU-Verordnung für Fahrgastrechte bei Bahnfahrten am 7. Juni 2023 werden Rückerstattungen für Bahnkunden eingeschränkt.

Das trifft zu, wenn außergewöhnliche Umstände Grund für Verspätungen oder Ausfälle sind, die außerhalb des Einflussbereichs der Bahn liegen, beispielsweise durch Verschulden eines Fahrgastes oder wegen Extremwetters. „Gewöhnliche Unwetter sind explizit ausgenommen“, sagte Stefanie Berk, Marketing-Vorständin der Bahn.

VERORDNUNG (EU) 2021/782 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Ab dem 7. Juni gibt es Szenarien, bei denen der Entschädigungsanspruch entfällt. Konkret sind sie in Artikel 19 der neuen Verordnung festgeschrieben. Darin heißt es, ein Eisenbahnunternehmen »sollte nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sein, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände« verursacht worden sei.

Führich betont, dass die Bahn im Gegensatz zur alten besseren Rechtslage keine Rückerstattung des Fahrpreises mehr vornimmt bei Wettereinflüssen, Streik außerhalb des Bahnunternehmens, Kabeldiebstähle, Notfälle im Zug oder Personen im Gleis, Suizid, polizeilichen Anordnungen, Überschwemmungen, Stürmen, Waldbränden anderen Ereignissen höherer Gewalt.

Spiegel