Kreuzfahrt-Routenänderung ohne St. Petersburg berechtigt zum kostenfreien Rücktritt

Wenn Kreuzfahrtunternehmen als Reiseveranstalter wegen des Ukraine-Krieges das russische St. Petersburg nicht mehr anlaufen, ist das Kreuzfahrt-Routenänderung rechtfertigt Stornierung „erhebliche Leistungsänderung“ nach § 651f BGB. Diese Stadt mit ihren Sehenswürdigkeiten ist ein prägender Schwerpunkt so einer Kreuzfahrt. Wer deshalb vom Reisevertrag zurücktreten wolle, kann dies kostenfrei erklären und muss alle Zahlungen erstattet bekommen.