Kreuzfahrt-Routenänderung ohne St. Petersburg berechtigt zum kostenfreien Rücktritt
Wenn Kreuzfahrtunternehmen als Reiseveranstalter wegen des Ukraine-Krieges das russische St. Petersburg nicht mehr anlaufen, ist das Kreuzfahrt-Routenänderung rechtfertigt Stornierung „erhebliche Leistungsänderung“ nach § 651f BGB. Diese Stadt mit ihren Sehenswürdigkeiten ist ein prägender Schwerpunkt so einer Kreuzfahrt. Wer deshalb vom Reisevertrag zurücktreten wolle, kann dies kostenfrei erklären und muss alle Zahlungen erstattet bekommen.
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