Ein Reiseveranstalter kann sich nicht auf einen nicht belegten Pauschalwert für die Entschädigung zurückziehen, die ihm nach einem Reiserücktritt noch zusteht.
Der Bundesgerichtshof betont in einer Reihe von gemeinsam veröffentlichten Entscheidungen, dass der Reiseveranstalter für die konkrete Höhe darlegungs- und beweisbelastet ist. Außerdem stellt er klar: Der Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung gehe auf die Reiserücktrittsversicherung über und könne von ihr auch weiter an ein Inkassounternehmen abgetreten werden.
BGH, Urteile vom 18.1.2022 – X ZR 88/20, X ZR 109/20, X ZR 125/20